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K u r-B ad ischesRegierungs-Dlatt.
Dienstags den ichen Merz.
* 8 0*5.
Mit Kurfürstlich Badischem gnädigstem Privilegs.
Landesherliche Verordnung.
ZlbzugsLonvention mir den sämmtlichen Raiserl. Rönigl. Erbstaaten.
Mit Sr. Kaisers. Köuigl. Majestät haben 8 erenissimur LIector eine AbzugsTonventiö» nachstehenden wesentlichen JnnhaltS abgeschlossen:
r.) Zur HauplGrundlage dieses Vertrags hat man angenommen, daß in Zukunft zwischen sämmtlichen Erbstaaten Sr. Kaiser!. König!. Majestät und den gestimmten Staaken Sr. Kurfürst!. Durchlaucht zu Baden nie ein Abfahrts - oder AbschoßGeld , insofern solches bisher in die Landesfürstl. Casscn geflossen ist, ringehoben werden solle.
2.) Jedoch schließt die Aufhebung dieses AbfanhsGeldeö weder die Erhebung der Emu granonöTaxe, noch der ErbStener, aus, die mit den, in den Kaiserlich Königlichen Erb.' Staaten bestehenden AuswandernngsGrundGesehen, und durch diese mit LocalUmständen, und der Verfassung in zu genauer Verbindung steht, und die selbst von jedem Unterthan der Kaiserlich Königlichen Erbstaaren bezogen wird, der irgend eine Erbschaft bezieht, auch ohne daß dabey von einer Auswanderung oder Vermögens - Exportation die Frage wäre.
z.) Da die Freyzügigkeit, ihrer Natur zu Folge, sich nur auf das Vermögen bezieht, so bleiben, dieses Antrags ohngeachrer, die Gesetze in ihrer Kraft bestehen, die jeden bey Strafe der VermögensConsiScation auffordern, vor der Ausäffigmachung im fremden Lande, die AnswanderungsBewilligung seines Landesherrn nachzusuchen.
4.) Als fernere Folge dieses Grundsatzes wird festgesetzt, daß die Erhebung der Militär.- Pflichrigkeits - Rcdimirungs-Stimme, in Fällen wo einem Individuum, die Auswander rungsBewilligung ertheilt wird, welches, seiner Persohn gemäs, der Militärpflichtigkeit unterliegt, ohne die Jahre derselben znrückgelegt zu haben, den Grundsätzen der Freyzügigkeit ohngeachtet, statt finden könne, weil diese Gabe nicht in Beziehung auf das Vermögen geleistet wird. _
6 .) Desgleichen bleibt es in Rücksicht der EmigrationsTaxe, in Fällen der Auswanderung bey den vorigen Bestimmungen, wornach drey pro Cent des Vermögens erhoben werden, als einer auf die Person der Auswandernden Bezug habenden Abgabe; und da die Erhebung der Erbsteuer aus RechtöGrundsäßen hervorgeht, die mit der Nachsteuer keine Verbindung haben, so Hat -er gegenwärtige Vertrag auf letztere keine Beziehung, sondern