Nr. 88
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Gesetzes- und Venir-mmgs-Bllilt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe. Mittwoch den 8. Dezember 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern' den Vollzug des Gebüudeversicherungsgesetzes betreffend. Verfügung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: das unbefugte Anlegen militärischer Uniformen. Kriegsauszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen, sowie die unbefugte Annahme militärischer Titel betreffend.
Verordnung.
(Vom I. Dezember 1915.)
Den Vollzug des Gebäudeversicherungsgesetzes betreffend.
Die Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 31. Dezember 1912 (Gesetzesund Verordnungsblatt 1913 Seite 1) in der durch die Verordnung vom 24. April 1914 (Gesetzesund Verordnungsblatt Seite 133) bewirkten Fassung wird wie folgt geändert:
1. In tz 65 Absatz 3 Satz 1 ist hinter „Versicherungen" einznfügen:
zu Lasten des Reichs oder eines Bundesstaats, auch solche hinsichtlich der dem Reichsoder Landesfiskus zur Verwaltung und Nutznießung überlassenen Gebäude, sowie Versicherungen,
2. In Z 65 Absatz 3 letzter Satz sind die Worte „des Staates", zu streichen.
3. Die gleichen Änderungen (Ziffer 1 und 2) erfahren die Bemerkungen Ziffer 1 auf der Anlage VIII.
Karlsruhe, den 1. Dezember 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern. Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Riegger.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1915.
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