Nr. II.

für das Großherzogtum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 12. Januar 1910.

Inhalt.

Verordnung : des M i n i st e r i n NI z des Innern: den Vollzug der Gewerbeordnung betreffend.

Verordnung.

(Vom 31. Dezember 1909.)

Den Vollzug der Gewerbeordnung betreffend.

Zum Vollzug der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 28. Dezember 1908, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt Seite 667), wird verordnet, wie folgt:

Artikel I.

Die W 144 bis 160 der Verordnung vom 24. März 1892, betreffend den Vollzug der Gewerbeordnung, werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

VII. Arbeitsordnungen.

8 144 .

Pflicht zur Erlassung einer Arbeitsordnung.

Die Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeitsordnung besteht mit den aus Z 1.64 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 der Gewerbeordnung sich ergebenden Ausnahmen nach 8 134 a der Gewerbe­ordnung für jeden Betrieb, in welchem in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis Antritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden. Bei Ermittelung der Zahl der Arbeiter kommen die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker nicht in Anrechnung.

Die Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeitsordnung besteht ferner nach H 139 I< der Gewerbeordnung für jede offene Verkaufsstelle, in der in der Regel mindestens 20 Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden. Bei Ermittelung dieser Zahl kommen die Gehilfen nicht in Anrechnung, die wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit oder aus andern Gründen nur vorübergehend angenommen werden.

Gesetzes- und Verordnungsblatt >910.

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