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Nr. 12 Badisches

Gesetz- und Verordnung-

liltt

Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 5. März 1920.

Gesetz: die Gehaltsordnung und den Gehaltstarif.

Inhalt.

Gesetz.

(Vom 26. Februar 1920.)

Die Gehaltsordnung und den Gehaltstarif.

Das Badische Volk hat durch den Landtag am 26. Februar 1920 folgendes Gesetz be­schlossen :

Die Gehaltsordnung vom 12. August 1908 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 376) und der dazu gehörige Gehaltstarif werden, wie folgt, geändert:

I. Gehaltsordnung.

Artikel 1.

Z 17 erhält nachstehende Fassung:

Wo im Gehaltstarif bestimmte Arten von Amtsstellen durch Einteilung in Gehalts­klassen oder durch Ausscheiden von Amtsstellen für Beamte auf den wichtigeren Stellen oder durch eine Vereinigung beider Maßnahmen in mehrere Unterabteilungen zerlegt sind, wird die Verteilung der Gesamtstellenzahl auf die Unterabteilungen durch den Staatsvoranschlag bestimmt."

H 18 und Z 34 Absatz 2 werden ausgehoben.

Artikel 2.

In tz 24 Absatz 2 wird hinterGehaltstarif" eingefügtoder den Staatsvoranschlag".

II. Gehaltstarif.

Artikel 3.

1. Bei 6 5 6 und 6 16 ist (hinter der Klammer) nachzutragen:ferner Vorstände von Bezirksstellen, soweit nicht in 0 2§, 6 3§ und v".

Gesetz- und Verordnungsblatt 1920.

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