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Gele
M. 15
Badisches
und Verurdnungs-Blatt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 29. März 1920.
Inhalt.
Gesetz: die Erhöhung der Ruhegehalte betreffend.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Abänderung der Vcrwaltungsgebührenordnung; der Verkehr mit Schrott (Alteisen); der Verkehr mit Wein: die Malzkontingente der Bierbrauereien und den Malzhandel betreffend: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die Kosten der Verpflegung von Kranken in den psychiatrischen Kliniken zu Heidelberg und Freiburg : des I u st izministeri u m s: die Kosten der llntersuchungshast und des Vollzugs von Freiheitsstrafen.
Gesetz.
(Vom 11. März 1920.)
Die Erhöhung der Ruhegehalte betreffend.
Das badische Volk hat durch deu Landtag am 11. März 1920 folgendes Gesetz beschlossen:
Einziger Paragraph.
Der bei der Zurnhesetznng. maßgebende Einkommensanschlag derjenigen Beamten und Lehrer,
a. die nach Überschreitung des fünfundsechzigsten Lebensjahres seit 1. April 1919 in den Ruhestand getreten sind oder die bis zum 31. März 1920 das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder vollenden und bis dahin znruhegesetzt sind oder um ihre Versetzung in den Ruhestand nachsuchen,
i). die nach Vollendung des sünfundsechzigsten Lebensjahres vor dem Krieg oder während des Krieges in den Ruhestand getreten sind und in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. März 1919 mindestens ein Jahr lang ununterbrochen im Staatsdienst wiederverwendet worden sind,
wird um 10 v. H., mindestens um 400 ZA, erhöht.
Der Ruhegehalt, der hiernach zu gewähren ist, darf jedoch den Betrag des bei der Zm ruhesetznng maßgebenden Eiukommensanschlags nicht übersteigen. Die Erhöhung tritt mit dem Tag der Zuruhesetzung, frühestens mit dem 1. April 1919, in Kraft.
Dieses Gesetz wird hiermit im Namen des badischen Volkes verkündet.
Karlsruhe, den 16. März 1920.
Das Staatsministerium.
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Gesotz- und Verordnungsblatt IM>.
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Killian.