Nr. 102
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Gesetzes- und Venirdmmgs-Wlitt
für das Großlierzogtuw Baden
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 12. Dezember 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Besitzsteuergesetzes betreffend: den Vollzug des Kriegssteuergesetzcs betreffend.
Verordnung.
(Vom 9. Dezember 1916.)
Den Vollzug des Besitzsteuergesetzes betreffend.
Zum Vollzug des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 19l3 (Reichs-Gesetzblatt Seite 524) und der hiezu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmuugen (siehe Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. November 1916, Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 53) wird auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 7. März l914 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 72) und soweit erforderlich im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern verordnet:
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Die Veranlagung der Besitzsteuer liegt den Steuerkommissären als Besitzsteuerämtern ob. Zu 88 1,2 u. 3
Zuständig für die Veranlagung eines Besitzsteuerpflichtigen, der im Großherzogtum Bes. St. A. B. veranlagen ist, ist der Steuerkommissär, in dessen Bezirk der Pflichtige zur Vermögens- oder Einkommensteuer veranlagt ist oder zu veranlagen wäre.
Oberbehörde ist die Zoll- und Steuerdirektion.
s 2.
Die Besitzsteuer ist in der Regel an die Kasse des Finanz- oder Hauptsteneramts zu entrichten, das für die Gemeinde zuständig ist, in welcher der Besitzsteuerpflichtige zu veranlagen ist. Die Zoll' und Steuerdirektion kann für bestimmte Fälle die Entrichtung der Steuer an eine andere Kasse anordnen. Die im einzelnen Falle zuständige Kasse ist dem Besitzsteuerpflichtigen im Veranlagungsbescheide bekannt zu geben.
Alle Kosten, die durch die Einzahlung entstehen, trägt der Besitzsteuerpflichtige.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1916. 107