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Nr. 25 Badisches

Gesetz- und Versetz

Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 29. Juli 1927.

Inhalt.

Bekanntmachung des Ministers des Kultus und Unterrichts: Die Technische Hochschule in Karlsruhe.

Bekanntmachung.

(Vom 16. Juli 1927.)

Die Technische Hochschule in Karlsruhe.

Durch .Entschließung ,des Staatsministeriums vom 12. Juli 1927 ist der Technischen Hochschule zu Karlsruhe aufgrund von Ziffer 10 des zweiten Konstitutionsedikts vom 14. Juli 1807 die Eigen­schaft als Anstalt des öffentlichen Rechts verliehen worden.

Aufgrund der mir gleichzeitig erteilten Ermäch­tigung wird die nachstehend abgedruckte geänderte Verfassung der Technischen Hochschule Karlsruhe mit sofortiger Wirkung genehmigt.

Karlsruhe, den 16. Juli 1927.

Der Minister des Kultus und Unterrichts Leers

Urrfajfung der Technischen Hochschule Frtderreiaim zu Karlsruhe.

I. Zweck, Stellung und Gliederung Ser Hochschule.

8 1 .

Die Technische Hochschule zu Karlsruhe hat den Zweck, die wissenschaftliche und künstlerische Ausbil­dung für die technischen Berufssächer und für die mathematisch-naturwissenschaftlichen Lehrfächer zu gewähren, sowie die Wissenschaften und Künste zu pflegen, welche zu ihrem Unterrichtsgebiete ge­hören.

Außerdem soll die Technische Hochschule für eine Vertiefung der allgemeinen Bildung und für die

Gesetz- und Verordnungsblatt 1937.

körperliche Ertüchtigung der Studierenden Sorge tragen.

8 2 .

Die Hochschule ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie untersteht dem Unterrichtsministerium, das mit dem Vollzug der Verfassung beauftragt ist.

Die Technische Hochschule gliedert sich in fol­gende Abteilungen:

1. Allgemeine Abteilung (für Mathematik und allgemein bildende Fächer),

2. Abteilung für Architektur,

3. Abteilung für Vauingenieurwesen,

4. Abteilung für Maschinenwesen,

5. Abteilung für Elektrotechnik,

6. Abteilung für Chemie.

Es bleibt dem Ministerium Vorbehalten, im Ein­vernehmen mit denr Großen Rate der Hochschule sowohl die Zahl der Abteilungen, wie auch die ihnen überwiesenen Lehrfächer nach Maßgabe des Bedürfnisses abzuändern.

II. Lehrkörper.

8 4.

Der Lehrkörper der Hochschule besteht aus:

1. Ordentlichen Professoren,

2. Außerordentlichen planmäßigen Professoren,

3. Nichtplanmäßigen Dozenten (Honorarprofes­soren, außerordentlichen Professoren und Privatvozenten),

4. Persoueil, denen einzelne Unterrichtsgebiete vom Ministerium übertragen wurden,

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