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Nr. 35 Badisches
Gesetz- und Verordnungs-Matt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 27. Mai 1933.
Inhalt.
Verordnungen : des Finanz-und Wirtschaftsmini st ers: zum Schutz des Einzelhandels; des Ministers des Innern: über die am 16.Juni 1933 vorzunehmende Volks-, Berufs-und Betriebszählung.
Bekanntmachung des Mini st ers des Kultus, des Unterrichts und derJu st iz — Abteilung Kultus und Unterricht —: Die Erhebung der Landes- und Ortskirchensteuer für 1932 und 1933.
Verordnung
(Vom 24. Mai 1933) zum Schutz des Einzelhandels.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes zum Schutz des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 (Reichsgesetzblatt I Seite 262), durch das die badische Verordnung vom 7. April 1933 über Warenhäuser, Filialgeschäfte und ähnliche Einzelhandelsunternehmungen (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 61) außer Kraft getreten ist, verordne ich was folgt:
Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 5 des Gesetzes und Polizeibehörde im Sinne des Z 8 des Gesetzes sind die Bezirksämter (Polizeidirektionen) und die Polizeipräsidien.
Über Beschwerden gegen ablehnende Bescheide gemäß 8 5 des Gesetzes entscheiden die Landeskommissäre.
Karlsruhe, den 24. Mai 1933.
Der Finanz- und Wirtschaftsminister Köhler
Verordnung
(Vom 26. Mai 1933)
über die am 16. Juni 1933 vorzunehmende Volks-, Berufs- und Betriebszählung.
Aufgrund des 8 2 des Reichsgesetzes über die Durchführung einer Volks-, Berufs- und Betriebszählung 1933 vom 12. April 1933 (Reichsgesetzblatt Teil I Seite 199) und 8 8 der Durchführungsverordnung des Reichswirt
schaftsministers hierzu vom 13. April 1933 (Reichsministerialblatt Seite 151) wird mit Ermächtigung des Staatsministeriums verordnet, was folgt:
§ 1
Die allgemeine Leitung der Zählung in Baden wird dem Statistischen Landesamt übertragen, das die weiter erforderlichen Anordnungen trifft.
8 2
Zur Übernahme des Ehrenamts als Zähler ist jeder erwachsene Neichsangehörige verpflichtet. Für das Zähleramt sind nur solche Personen heranzuziehen, von denen erwartet werden kann, daß sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen; insbesondere sind mit dem Zähleramt die Reichs-, Staats- und Kommunalbeamten einschließlich der Lehrpersonen, die bei Behörden in Privatdienstvertrag beschäftigten Angestellten und die Studierenden zu betrauen.
Von der Betrauung mit dem Zähleramt ist grundsätzlich abzusehen bei Personen, die krank oder gebrechlich und hierdurch an einer ordnungsgemäßen Ausübung des Zähleramts behindert sind, Personen, die infolge dringender Geschäfte den Wohnort zur Zeit der Zählung verlassen müssen,
Frauen, denen die Fürsorge für die Familie durch die Ausübung des Zähleramts erschwert werden würde,
Leitern von Betrieben,