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Nr. 35 Badisches

Gesetz- und Verordnungs-Matt

Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 27. Mai 1933.

Inhalt.

Verordnungen : des Finanz-und Wirtschaftsmini st ers: zum Schutz des Einzelhandels; des Ministers des Innern: über die am 16.Juni 1933 vorzunehmende Volks-, Berufs-und Betriebszählung.

Bekanntmachung des Mini st ers des Kultus, des Unterrichts und derJu st iz Abteilung Kultus und Unterricht: Die Erhebung der Landes- und Ortskirchensteuer für 1932 und 1933.

Verordnung

(Vom 24. Mai 1933) zum Schutz des Einzelhandels.

Zum Vollzug des Reichsgesetzes zum Schutz des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 (Reichsgesetzblatt I Seite 262), durch das die badische Verordnung vom 7. April 1933 über Warenhäuser, Filialgeschäfte und ähnliche Einzelhandelsunternehmungen (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 61) außer Kraft ge­treten ist, verordne ich was folgt:

Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 5 des Gesetzes und Polizeibehörde im Sinne des Z 8 des Gesetzes sind die Bezirksämter (Polizei­direktionen) und die Polizeipräsidien.

Über Beschwerden gegen ablehnende Be­scheide gemäß 8 5 des Gesetzes entscheiden die Landeskommissäre.

Karlsruhe, den 24. Mai 1933.

Der Finanz- und Wirtschaftsminister Köhler

Verordnung

(Vom 26. Mai 1933)

über die am 16. Juni 1933 vorzunehmende Volks-, Berufs- und Betriebszählung.

Aufgrund des 8 2 des Reichsgesetzes über die Durchführung einer Volks-, Berufs- und Betriebszählung 1933 vom 12. April 1933 (Reichsgesetzblatt Teil I Seite 199) und 8 8 der Durchführungsverordnung des Reichswirt­

schaftsministers hierzu vom 13. April 1933 (Reichsministerialblatt Seite 151) wird mit Ermächtigung des Staatsministeriums verord­net, was folgt:

§ 1

Die allgemeine Leitung der Zählung in Baden wird dem Statistischen Landesamt über­tragen, das die weiter erforderlichen Anord­nungen trifft.

8 2

Zur Übernahme des Ehrenamts als Zäh­ler ist jeder erwachsene Neichsangehörige ver­pflichtet. Für das Zähleramt sind nur solche Personen heranzuziehen, von denen erwartet werden kann, daß sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen; insbesondere sind mit dem Zähler­amt die Reichs-, Staats- und Kommunalbeam­ten einschließlich der Lehrpersonen, die bei Be­hörden in Privatdienstvertrag beschäftigten Angestellten und die Studierenden zu be­trauen.

Von der Betrauung mit dem Zähleramt ist grundsätzlich abzusehen bei Personen, die krank oder gebrechlich und hier­durch an einer ordnungsgemäßen Aus­übung des Zähleramts behindert sind, Personen, die infolge dringender Geschäfte den Wohnort zur Zeit der Zählung ver­lassen müssen,

Frauen, denen die Fürsorge für die Familie durch die Ausübung des Zähleramts er­schwert werden würde,

Leitern von Betrieben,