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REGIERUNGSBLATT

DER REGIERUNG 'WÜRTTEMBERG?-RADEN

1948

Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 10. September 1948 Nr. 15

Inhalt:

Bekanntmachung Nr. 46 des Kultministeriums über die Neuapostolische Gemeinde e.V., Heiibronn/Neckar vom 6. August 1948. S. 115. - Bekanntmachung Nr. 47 des Kultministeriums über die Christengemeinschaft in Stuttgart vom 6. August 1948. S. 115. - Gesetz Nr. 216 über die widerrufliche Anstellung planmäßiger Richter vom 24. März 1948. S. 115. - Gesetz Nr. 524 über die Aufhebung des § 27a des Einsatzfürsorge- und -Versorgungsgesetzes vom 5. August 1948. S. 116. - Gesetz Nr. 526 zur Umstellung der Abgaben des Landes und der Gemeinden auf die neue Währung vom 5. August 1948. S. 116. - Gesetz Nr. 728 zum Schutz der Arbeitnehmer bei Entlassungen größeren Umfangs vom 18. August 1948. S. 116. - Verordnung Nr. 729 der Landesregierung über den Kostenersatz an die Krankenkassen aus einem Auftrag gemäß § 3 Abs. 3 des Körperbeschädigtenleistungsgesetzes vom 28. Juli 1948. S. 117. - Verordnung Nr. 730 der Landesregierung über die Erstattung von Mehraufwendungen für körperbeschädigte Versicherte an die Krankenkassen vom 5. August 1948. S. 118. - Verordnung Nr. 1019. Dritte Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Beamtengesetzes vom 28. Juli 1948. S. 118. - Verordnung Nr. 1021 der Landesregierung über die Durchführung des Gesetzes zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. August 1948. S. 118. - Verordnung Nr. 349 des Innenministeriums und des Finanzministeriums zur Umstellung der Abgaben des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) auf die neue

Währung vom 26. August 1948. S. 119. - Berichtigung. S. 120.

Bekanntmachung Nr. 46 des Kultministeriums über die Neuapostolische Gemeinde e.V., Heilbronn/Neckar

Vom 6. August 1948

Die Landesregierung hat der Neuapostolischen Gemeinde e. V., Sitz Heilbronn/Neckar, für das Gebiet des Landesbe­zirks Württemberg die Rechtsstellung einer öffentlichen Kör­perschaft verliehen.

In Vertretung Franz

Bekanntmachung Nr. 47 des Kultministeriums über die Christengemeinschaft in Stuttgart

Vom 6. August 1948

Die Landesregierung hat der Christengemeinschaft in Stuttgart für das Gebiet des Landes Württemberg-Baden die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

ln Vertretung Franz

Gesetz Nr. 216

über die widerrufliche Anstellung planmäßiger Richter

Vom 24. März 1948

In Anwendung des Art. 104 der Verfassung für Württem­berg-Baden hat der Landtag am 17. März 1948 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Art. 1

Personen, die im Sinne des Gesetzes Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (Reg.Bl. S. 71) Mitläufer sind, können in Abweichung von Art. 88 der Verfassung zu planmäßigen Richtern auf Wider­ruf bestellt werden. Der Widerruf kann nur bis zum 31. De­zember 1948 ausgesprochen werden.

Art. 2

Wurde oder wird ein Mitläufer vor dem 1. Januar 1949 zum planmäßigen Richter bestellt, so gilt die Bestellung als auf Widerruf erfolgt, auch wenn ihm eine Urkunde ausge­händigt worden ist, nach deren Vordruck er auf Lebenszeit berufen ist.

Art. 3

In den Fällen der Art. 1 und 2 kann ein Richter ohne die Be­schränkungen des Art. 88 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.

Art. 4

Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Bestellungen eines Mitläufers zum Richter, die seit dem 8. Mai 1945 erfolgt sind.

Art. 5

Das Gesetz tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 24. März 1948

Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:

Dr. Reinh. Maier J. Beyerle Fritz Ulrich R. Kohl Dr. Veit Stooß

Otto Steinmayer