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REGIERUNGSBLATT
DER REGIERUNG 'WÜRTTEMBERG?-RADEN
1948
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 10. September 1948 Nr. 15
Inhalt:
Bekanntmachung Nr. 46 des Kultministeriums über die Neuapostolische Gemeinde e.V., Heiibronn/Neckar vom 6. August 1948. S. 115. - Bekanntmachung Nr. 47 des Kultministeriums über die Christengemeinschaft in Stuttgart vom 6. August 1948. S. 115. - Gesetz Nr. 216 über die widerrufliche Anstellung planmäßiger Richter vom 24. März 1948. S. 115. - Gesetz Nr. 524 über die Aufhebung des § 27a des Einsatzfürsorge- und -Versorgungsgesetzes vom 5. August 1948. S. 116. - Gesetz Nr. 526 zur Umstellung der Abgaben des Landes und der Gemeinden auf die neue Währung vom 5. August 1948. S. 116. - Gesetz Nr. 728 zum Schutz der Arbeitnehmer bei Entlassungen größeren Umfangs vom 18. August 1948. S. 116. - Verordnung Nr. 729 der Landesregierung über den Kostenersatz an die Krankenkassen aus einem Auftrag gemäß § 3 Abs. 3 des Körperbeschädigtenleistungsgesetzes vom 28. Juli 1948. S. 117. - Verordnung Nr. 730 der Landesregierung über die Erstattung von Mehraufwendungen für körperbeschädigte Versicherte an die Krankenkassen vom 5. August 1948. S. 118. - Verordnung Nr. 1019. Dritte Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Beamtengesetzes vom 28. Juli 1948. S. 118. - Verordnung Nr. 1021 der Landesregierung über die Durchführung des Gesetzes zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. August 1948. S. 118. - Verordnung Nr. 349 des Innenministeriums und des Finanzministeriums zur Umstellung der Abgaben des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) auf die neue
Währung vom 26. August 1948. S. 119. - Berichtigung. S. 120.
Bekanntmachung Nr. 46 des Kultministeriums über die Neuapostolische Gemeinde e.V., Heilbronn/Neckar
Vom 6. August 1948
Die Landesregierung hat der Neuapostolischen Gemeinde e. V., Sitz Heilbronn/Neckar, für das Gebiet des Landesbezirks Württemberg die Rechtsstellung einer öffentlichen Körperschaft verliehen.
In Vertretung Franz
Bekanntmachung Nr. 47 des Kultministeriums über die Christengemeinschaft in Stuttgart
Vom 6. August 1948
Die Landesregierung hat der Christengemeinschaft in Stuttgart für das Gebiet des Landes Württemberg-Baden die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
ln Vertretung Franz
Gesetz Nr. 216
über die widerrufliche Anstellung planmäßiger Richter
Vom 24. März 1948
In Anwendung des Art. 104 der Verfassung für Württemberg-Baden hat der Landtag am 17. März 1948 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Art. 1
Personen, die im Sinne des Gesetzes Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (Reg.Bl. S. 71) Mitläufer sind, können in Abweichung von Art. 88 der Verfassung zu planmäßigen Richtern auf Widerruf bestellt werden. Der Widerruf kann nur bis zum 31. Dezember 1948 ausgesprochen werden.
Art. 2
Wurde oder wird ein Mitläufer vor dem 1. Januar 1949 zum planmäßigen Richter bestellt, so gilt die Bestellung als auf Widerruf erfolgt, auch wenn ihm eine Urkunde ausgehändigt worden ist, nach deren Vordruck er auf Lebenszeit berufen ist.
Art. 3
In den Fällen der Art. 1 und 2 kann ein Richter ohne die Beschränkungen des Art. 88 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Art. 4
Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Bestellungen eines Mitläufers zum Richter, die seit dem 8. Mai 1945 erfolgt sind.
Art. 5
Das Gesetz tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 24. März 1948
Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:
Dr. Reinh. Maier J. Beyerle Fritz Ulrich R. Kohl Dr. Veit Stooß
Otto Steinmayer