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REGIERUNGSBLATT
DER REGIERUNG WÜRTTEMBERG-BADEN
1949 Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, 5. Juli 1949 Nr. 13
Inhalt:
Gesetz Nr. 541 über die Feststellung des Staatshaushaltsplans für Württemberg-Baden für das Rechnungsjahr 1949 (Staatshaushaltsgesetz für 1949) vom 30. Juni 1949. S. 89. — Gesetz Nr. 540 zur Aufhebung des Gesetzes über die Erhebung von Abgaben zur Förderung kultureller Aufgaben vom 30. Juni 1949. S. 90. - Verordnung Nr. 539 des Innenministeriums und des Finanzministeriums über die Gewerbesteuer für die Zeit vom 1.Januar bis 20.Juni 1948 vom 31. Mai 1949. S. 102.
Gesetz Nr. 541
über die Feststellung des Staatshaushaltsplans für Württemberg - Baden für das Rechnungsjahr 1949 (Staatshaushaltsgesetz für 1949)
Vom 30. Juni 1949
Der Landtag hat am 23. Juni 1949 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§1
Die diesem Gesetz als Anlagen beigefügten Staatshaushaltspläne der Landesbezirke Württemberg und Baden für das Rechnungsjahr 1949 werden wie folgt festgestellt:
Ordentlicher Haushalt*)
Württemberg Baden Württemberg-
Baden
Fortdauernde insgesamt
Einnahmen.. 890124800 DM 604166350 DM 1494291 150 DM Einmalige
Einnahmen . . 151 634 250 DM 72 482150 DM 224 116 400 DM
Zusammen - --■-
Einnahmen .. 1 041 759050 DM 676648500 DM 1718407550 DM Fortdauernde
Ausgaben .. 960950650 DM. 663083950 DM 1624034600 DM
Einmalige
Ausgaben... 48908400 DM 45464550 DM 94372950 DM Zus. Ausgaben 1 009 859050 DM 708548500 DM 1 718407 550 DM Überschuß 31900000 DM Fehlbetrag 31 900000 DM Ausgleichung
§2
(1) Die in den Einzelplänen veranschlagten Mittel für Besoldungen der nichtplanmäßigen Beamten (Tit. 102) und für Bezüge der Angestellten und Arbeiter (Tit. 103) sind innerhalb desselben Haushaltskapitels gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die Mittel für Besoldungen der nichtplanmäßigen Beamten (Tit. 102) und für Bezüge der Angestellten und Arbeiter (Tit. 103) können bis zur Höhe etwaiger durch Nichtbesetzung von Planstellen bei Tit. 100 desselben Haushaltskapitels erzielter Ersparungen überschritten werden.
*) Ein außerordentlicher Haushalt wurde nicht aufgestellt.
§3
Die Gehaltskürzung bei den Beamten nach Maßgabe des Kapitels II des Zweiten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (RGB1.I S.517) wird mit Wirkung vom l.Juni 1949 aufgehoben. Das gleiche gilt für die Kürzung der Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen, sowie der Ruhelöhne, laufenden Unterstützungen usw. gern. § 1 der Verordnung Nr. 1028 vom 25. November 1948 (Reg. Bl. S. 176).
§4
(1) Beamte mit einem Grundgehalt (Diäten) bis 350 DM monatlich erhalten mit Wirkung vom l.Juni 1949 eine Teuerungszulage. Diese beträgt
in der Sonderklasse und in den Ortsklassen A und B monatlich 20 DM, in den Ortsklassen C und D monatlich 17 DM.
Übersteigt das Grundgehalt (Diäten) den Betrag von monatlich 350 DM, so wird als Teuerungszulage gewährt
in der Sonderklasse und in den Ortsklassen A und B der Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt (Diäten) und 370 DM,
in den Ortsklassen C und D der Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt (Diäten) und 367 DM.
(2) Für Beamte der Besoldungsgruppen A 11 bis A 5a tritt die Regelung in Abs. 1 ab l.Juni 1949 an die Stelle der bisherigen Regelung.
§5
Bei der Übertragung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer für einen Einzelplan zuständigen obersten Stelle in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Stelle können mit Genehmigung des Finanzministeriums Württemberg- Baden die entsprechenden Titel der betreffenden Einzelpläne übertragen werden.
§6
Zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel der Landeshauptkassen wird der Finanzminister ermächtigt, mit Zustimmung des Finanz-Ausschusses im Rechnungsjahr 1949 Darlehen nach Bedarf, jedoch nur bis zu dem Betrag von 50 Millionen DM, mit längstens einjähriger Laufzeit aufzunehmen.
§7
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Befriedigung unabweisbarer, durch die Wirtschaftslage hervorgerufener Be-