Einleitung.Die Erfahrung hat bis jetzt gelehrt, daß denmit dem Vollſtreckungs⸗Verfahren geſetzlich beauf⸗tragten Perſonen, namentlich den Ortsvorgeſetztenauf dem Lande, es ſchwer faͤllt, die Vorſchriften,welche bei demſelben zu beobachten ſind, aus denbeſtehenden Geſetzen und Verordnungen gehoͤrig zu—ſammen zu ſtellen, weßhalb es fuͤr gut befundenwurde, gleich dem Auszuge aus der Proceßordnungund der Vollzugsverordnung Reggsbl. Nr. XXI. de1832, über das Verfahren bei Zwangsverſteigerun—⸗gen unbeweglicher Güter, auch einen ſolchen uͤberdas Verfahren bei Pfaͤndung und Verſteigerung vonFahrniſſen, in welchem die deßfallſigen Vor⸗ſchriften in thunlichſter Kuͤrze zuſammengeſtellt ſind,