Verfahren bei Pfändung der Fahrniß. I. Pfändungs⸗Perſonale. Die Fahrnißpfändung wird durch den Amts⸗Exequen⸗ ten unter Mitwirkung eines zugleich als Schätzer dienenden Gemeinderathsmitglieds, oder eines andern vom Ortsvor⸗ geſetzten beauftragten Mannes, acht Tage nach Zuſtellung der Vollſtreckungsverfügung an den Schuldner, vorgenommen. II. Act der Pländungsvornahme. Findet das Pfaͤndungsperſonale etwa Die Thüre oder Schränke in der Wohnung des Schuldners verſchloſſen, ſo hat dasſelbe durch einen Werkverſtändigen die Oeffnung mit möglichſter Schonung zu bewirken. Es darf nicht mehr gepfändet werden, als zu Deckung der Forderung und Koſten des Gläubigers erforderlich iſt. Wenn hinreichende pfändbare Fahrniſſe vorhanden find, ſo hat der Schuldner das Recht, unter ſeinen Fahrniſſen diejenigen zu wählen, die gepfändet werden ſollen. Wählt er nicht, ſo hat das Ortsgerichtsmitglied diejenigen Stücke zur Pfändung zu beſtimmen, die er für den Schuldner am entbehrlichſten erachtet. §.935 der Prgeetzord⸗ nung. (ſiehe Bei⸗ tage B.