VerfahrenbeiPfändung der Fahrniß.I. Pfändungs⸗Perſonale.Die Fahrnißpfändung wird durch den Amts⸗Exequen⸗ten unter Mitwirkung eines zugleich als Schätzer dienendenGemeinderathsmitglieds, oder eines andern vom Ortsvor⸗geſetzten beauftragten Mannes, acht Tage nach Zuſtellung derVollſtreckungsverfügung an den Schuldner, vorgenommen.II. Act der Pländungsvornahme.Findet das Pfaͤndungsperſonale etwa Die Thüre oderSchränke in der Wohnung des Schuldners verſchloſſen, ſohat dasſelbe durch einen Werkverſtändigen die Oeffnung mitmöglichſter Schonung zu bewirken.Es darf nicht mehr gepfändet werden, als zu Deckungder Forderung und Koſten des Gläubigers erforderlich iſt.Wenn hinreichende pfändbare Fahrniſſe vorhanden find,ſo hat der Schuldner das Recht, unter ſeinen Fahrniſſendiejenigen zu wählen, die gepfändet werden ſollen. Wählter nicht, ſo hat das Ortsgerichtsmitglied diejenigen Stückezur Pfändung zu beſtimmen, die er für den Schuldner amentbehrlichſten erachtet.§.935 derPrgeetzord⸗nung.(ſiehe Bei⸗tage B.