11Auch köͤnnen beſondere Verkündungsarten durch Ver⸗.17,5. B.einigung ꝛc. des Schuldners und Gläubigers angewendetwerden.g Die Ankündigungen müſſen enthalten: A| a) den Drt md Tag der WVerſteigerung und: bie Stundedes Anfangs;b) bdie Angabe der zu verſteigernden ODEN nachRubriken;c) den Schätzungswerth im Ganzen und in runder Summe.Sollte die Verſteigerung niht in eimem Act beendet wers$.8.j den können, und iſt die Fortſetzung derſelben nicht ebenfallsöffentlich bekannt gemacht, fo find hiezu neue Ankündigun⸗gen, wie bei einer neu vorzunehmenden Verſteigerung, zuerlaſſen; die Friſten und Verkündigungsarten können jedochi(nach§. 5) auf Antrag der Betheiligten durch richterlichesErkenntniß beſchränkt werden.ARAREVI. Verfteigerungs- Act.Dem Acte der Verſteigerung haben beizuwohnen:)a) der Ortsvorſteher, der die Steigerung leitet;b) der Gerichtsſchreiber, welcher dag Protocol zu führen Beirm.)hat; bei Verhinderung desſelben wird eine andere Perſon.D..o.zu deſſen Führung, wenn der Bürgermeiſter es nichtführen will, beigezogen, in welchen beiden Fällen zweiGerichtsperſonen das Protocoll mit zu beurkunden, alſoder Steigerung beizuwohnen haben.0y) Wird der Staatsſchreiber mit der Vollſtreckung beauftragt,ſo beziehen ſich die den Ortsvorgeſetzten betreffenden, in derVollzugsverordnung aufgeführten Beſtimmungen(.4 unddie folgenden) auf dieſen. Wird er aber bloß als Commiſſärbeigegeben, ſo hat er das Protocoll nah der fir feine Ge,i ſchäfte beſtehenden Beurkundungsform zu führen.