11 Auch köͤnnen beſondere Verkündungsarten durch Ver⸗.17,5. B. einigung ꝛc. des Schuldners und Gläubigers angewendet werden. g Die Ankündigungen müſſen enthalten: A | a) den Drt md Tag der WVerſteigerung und: bie Stunde des Anfangs; b) bdie Angabe der zu verſteigernden ODEN nach Rubriken; c) den Schätzungswerth im Ganzen und in runder Summe. Sollte die Verſteigerung niht in eimem Act beendet wers$.8. j den können, und iſt die Fortſetzung derſelben nicht ebenfalls öffentlich bekannt gemacht, fo find hiezu neue Ankündigun⸗ gen, wie bei einer neu vorzunehmenden Verſteigerung, zu erlaſſen; die Friſten und Verkündigungsarten können jedoch i(nach§. 5) auf Antrag der Betheiligten durch richterliches Erkenntniß beſchränkt werden. ARARE VI. Verfteigerungs- Act. Dem Acte der Verſteigerung haben beizuwohnen:) a) der Ortsvorſteher, der die Steigerung leitet; b) der Gerichtsſchreiber, welcher dag Protocol zu führen Beirm.) hat; bei Verhinderung desſelben wird eine andere Perſon.D..o. zu deſſen Führung, wenn der Bürgermeiſter es nicht führen will, beigezogen, in welchen beiden Fällen zwei Gerichtsperſonen das Protocoll mit zu beurkunden, alſo der Steigerung beizuwohnen haben. 0 y) Wird der Staatsſchreiber mit der Vollſtreckung beauftragt, ſo beziehen ſich die den Ortsvorgeſetzten betreffenden, in der Vollzugsverordnung aufgeführten Beſtimmungen(.4 und die folgenden) auf dieſen. Wird er aber bloß als Commiſſär beigegeben, ſo hat er das Protocoll nah der fir feine Ge, i ſchäfte beſtehenden Beurkundungsform zu führen.