d. h. befähigter als der Richter iſt, ſo kann man nicht abſehen, warum man nicht die Obervormund⸗ ſchaft überhaupt in ſeine Hand legt. Warum ſoll der Gerichtsnotar nicht gerade ſo gut zum Verkauf von Mündelgütern ermächtigen, die Schenkungsannahmen, Erbſchaftsentſchlagungen u. d. gl. genehmigen, als eine Theilung beſtätigen können? Will man denn der Vielſchreiberei und der Brief- trägerei immer und immer noch Vorſchub leiſten? Man übertrage dem Gerichtsreviſor nicht nur die Beſtätigung der betreffenden Theilungen, ſondern ſtatt der Ausſtellung von bloſen Gutachten auch ſämmtliche obervormundſchaftliche© e- nehmigungen und Ermächtigungen, er übe dieſe Befugniſſe im Namen des Amtsgerichts aus, ohne daß aber der Amtsrichter ſelbſt damit betheiligt und in Folge deſſen, eines möglichen Rechtsſtreits wegen, von vornherein befangen werde. Die vorgeſchlagene Bezeichnung Gerichtsrath fand Anſtand; das WortGerichts blieb, aber derRath behagte nicht; man hat ja aber auh Rechnungs-, Kanzlei-, ſogar Amts- und Kreis räthe, und die letztern beide werden zudem der Regel nah dem Bürger- und niht dem Beamten- ftande angehören. Abgeſehen, daß der Name Ge- richtsreviſor, wie angegeben, nicht beſonders paſſend iſt, erblicken die Notare im Gerichtsreviſor den frühern Amtsreviſor, es wird deshalb kaum eine beſſere Be⸗ zeichnung für dieſe Gerichtsvertreter übrig bleiben als der NameGerichtsrath. Es iſt nicht unwahrſcheinlich und liegt in der Natur der den Gerichtsreviſoren zugedachten Funktio nen, daß dieſe Claſſe von Beamten, wenigſtens was die Beſorgung der obervormundſchaftlichen Geſchäfte betrifft, ſtändig wird beihehalten werden. Die jetzigen Notare ſind deshalb gleich den Amtsreviſoren ſehr dabei intereſſirt, daß die Stellung derſelben eine an⸗ ſtändige und befriedigende werde. Zu§. 4. Die Notare beanſpruchen, S. T ihrer Dent- ſchrift, das Recht den Ausfertigungen die Voll ziehbarkeitsklauſel beifügen zu dürfen.(Bair. Not.⸗Geſ. Art. 11 Ziff..) Der Abſ. 2 des Art: 80 des bair. Not.⸗Geſ. beſagt: Notariatsurkunden, durch welche eine Verbind lichkeit feſtgeſtellt iſt und aus welchen die Perſon der Berechtigten und Verpflichteten, der Schuldgrund, der Gegenſtand und die Zeit der Leiſtungen erhellen, ſind, wenn die Vollziehbarkeitsklauſel auf der Aus fertigung beigefügt iſt, vollziehbar. Die Clauſel beſteht in folgender Erklärung: Ich N. N.(Name des Verpflichteten) unter werfe mich für den Fall der Nichtein- haltung meiner in dieſer Urkunde feſtge⸗ ſtellten Verbindlichkeit ſofortiger Einlei tung des gerichtlichen Hilfsvollſtreckungs verfahrens opne vorgängige Klage, Ver handlung und Aburtheilung. Vorſtehende dem N. N. ertheilte Aus⸗ fertigung wird hiemit für ausführbar erklärt. À Die Wirkung der Vollziehbarkeitsclauſel beſteht darin, daß von dem zuſtändigen Gerichte auf An trag des Berechtigten ohne vorgängiges Streitver fahren die Hilfsvollſtreckung einzuleiten iſt, wenn die den Eintritt der letztern bedingenden Thatſachen durch die vollziehbare Urkunde nachgewieſen ſind. Um den Schuldner mit etwaigen Einreden nicht aug- zuſchließen, hat man in Baiern und zwar in Art. 81 des Not.⸗Geſ. beſondere Beſtimmungen getroffen. Man ſieht die Sache iſt höchſt einfach; um ſo gegründeter iſt deshalb auch das Staunen, mit welchem die Notare die Behauptung im Commiſ ſionsbericht der 1. Rammer S. 13 aufnahmen, wornach die Einführung der Vollziehbarkeitsclauſel zur Zeit wegen ungenügender wiſſenſchaftlicher Ausbildung der Notare und weil ſie den juriſtiſchen Gehalt einer