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BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUN G

Nr. 20

Karlsruhe mitteilt, hat sie bei dieser Tätigkeit des öfteren die Beobachtung gemacht, daß Firmen schon vor der Ein­tragung im Handelsregister und damit auch bevor sie die Genehmigung zur Führung einer Firma hatten, Geschäfte unter dieser betrieben, Drucksachen und Firmenschilder her stellen ließen usw. In einer Reihe derartiger Fälle konnte die Firma unter der gewählten Bezeichnung im Handelsregister aber nicht- eingetragen werden, was für die davon betroffenen Firmen Nachteile im Gefolge hatte, wobei nur darauf hingewiesen sei, daß z. B. die Brief­bogen, Drucksachen usw. nicht verwandt werden konnten und einen Neudruck notwendig machten. Es dürfte des­halb empfehlenswert sein, daß sich die Firmen vor An­meldung der Eintragung ins Handelsregister an das zu­ständige Amtsgericht Handelsregisterabteilung oder an die Handelskammer wenden und sich darüber ver­gewissern, ob der Firmenbezeichnung auch keine Be­denken entgegenstehen. Dadurch werden oft nicht un­erhebliche Kosten vermieden.

Veröffentlichung der Sehuldnerlisten.

In Ergänzung der gemeinsamen Eingabe der Spitzen­verbände vom Mai d. J. hat der Deutsche Industrie- und Handelstag kürzlich dem Herrn Reichsjustizminister folgendes Schreiben zugehen lassen:

Im Nachgang zu der gemeinsamen Eingabe der Spitzenverbände vom 12. Mai d. J. IV. 2049/26 er­lauben wir uns darauf aufmerksam zu machen, daß vor einiger Zeit auch im Freistaat Württemberg eine erleich­terte Offenlegung der Schuldnerverzeichnisse gemäß § 107 KO. und § 915 ZPO. eingeführt worden ist. Das württem- bergische Justizministerium hat im Hinblick auf die gegen­wärtig zwischen den Länderregierungen in dieser Frage geführten Verhandlungen zwar einer Veröffentlichung der Neueintragungen in den Handelskammermitteilungen noch nicht zugestimmt, sich jedoch bereit erklärt, zunächst in anderer Weise Erleichterungen in der Auswertung der Schuldner listen zu gewähren. Das in Württemberg nun­mehr geltende Verfahren ist das folgende:

Die Amtsgerichte des Freistaates Württemberg stellen in regelmäßigen Zeitabständen (am 1. und 15. jeden Mo­nats) dem Württembergischen Industrie- und Handelstag Abschriften aus den Schuldnerlisten zu. Diese Mitteilungen werden vom Württembergischen Industrie- und Handels­tag geordnet und für die verschiedenen Interessenten nach Branchen ausgelesen. Die Weitergabe der Verzeichnisse erfolgt nur an vertrauenswürdige Verbände und Ver­einigungen, die sich verpflichten, dafür zu sorgen, daß die Mitteilungen in der Presse nicht veröffentlicht und nach

Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung nicht mehr verwendet und be­seitigt werden. Sie dürfen nur an Verbandsmitglieder vertraulich weitergegeben werden.

Wie uns der Württem- bergische Industrie- und Handelstag bestätigt, hat dieser Mitteilungsdienst in den Kreisen der Wirtschaft lebhaften Anklang gefun­den. Es sind ihm zurzeit schon etwa 25 Verbände und Auskunfteien ange- sclossen.

Wir glauben demReichs- j ustizministeriu m von dieser Regelung Kenntnis geben zu sollen, weil sie zeigt, wie die Notwendigkeit einer gründlichen Auswertung der

Schuldnerlisten zur Unterrichtung der Wirtschaftskreise in steigendem Maße anerkannt wird. Die in den letzten Monatenvon Hamburg , Sachsen und Württemberg einge­führten Verbesserungen in der Bekanntmachung der kredit­unwürdigen Firmen werden jedoch unseres Erachtens erst ihren vollen Wert erhalten, wenn alle deutschen Län­der einer erweiterten Offenlegung der Neueintragungen zustimmen und sich für die Durchführung der Veröffent­lichungen eines einheitlichen Verfahrens im Sinne unserer seinerzeitigen Vorschläge bedienen. Wir bitten daher das Reichsjustizministerium, erneut auf einen baldigen be­friedigenden Abschluß der in dieser Frage zwischen den Länderregierungen schwebenden Verhandlungen hinzu­wirken.

Ein Bescheid auf diese Eingabe steht noch aus.

Die Beglaubigung von Urkunden.

. Im Nachfolgenden geben wir teilweise Abschrift eines Erlasses des Badischen Ministeriums des Innern wieder:

Verschiedene Wahrnehmungen lassen es angezeigt er­scheinen, die Bezirksämter darauf hinzuweisen, daß Unter­schriften auf Privaturkunden von den Bezirksämtern nicht beglaubigt werden dürfen. Soweit bei derartigen Urkunden, die für den Gebrauch im Inland be­stimmt sind, die Unterschrift zu beglaubigen ist, ist neben dem Notariat und Amtsgericht (letzteres jedoch nur, soweit die zu beglaubigende Erklärung auf Ange­legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Bezug hat, die zu seiner Zuständigkeit gehören) der Bürgermeister am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antrag­stellers, der Gemeindegrundbuchbeamte sowie der Hilfsbeamte der staatlichen Grundbuchämter zuständig, letzterer jedoch nur bei solchen Personen, die im Grund­buchamtsbezirk wohnen oder ihren gewöhnlichen Auf­enthalt haben (vgl. §§ 28 und 29 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit sowie § 8 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 des Grundbuchausführungsgesetzes, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1925 GVB1. S. 281). Für die Beglaubigung von Unter­schriften auf Privaturkunden zum Gebrauch außerhalb des Deutschen Reichs ist neben dem Notariat nur das Amtsgericht zuständig.

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Aus der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs.

Grunderwerbsteuerpflicht bei Vereinigung aller Anteile einer Personenvereinigung in einer Hand. Rechtliche, nicht wirtschaftliche Beurteilung der Frage.

Der Beschwerdeführer hat alle Geschäftsanteile einer G. m. b. H. im Nennbeträge gegen ein Entgelt von 500000 Goldmark erworben und ist dieserhalb auf Grund des § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes nach einem auf 828000 Reichsmark angenommenen Werte des zum Gesellschafts­vermögen gehörenden Grundbesitzes zu einer Grund­erwerbsteuer von 41400 Reichsmark (= 5 v. H.) veranlagt worden. Er bestreitet seine Steuerpflicht mit der Be­hauptung, der Tatbestand des § 8 sei nicht gegeben, da er nicht alle Geschäftsanteile für sich selbst, sondern einen Geschäftsanteil in Höhe von 200000 Mark für den General­direktor S. in dessen Auftrag erworben habe. Zum Nach­weis beruft er sich auf das Zeugnis des L. und eine mit S. getroffene schriftliche Vereinbarung. Einspruch und Be­rufung sind als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanz­gericht erklärt es für unerheblich, ob der Beschwerde­führer bei dem Erwerbe des einen Geschäftsanteils nur als Treuhänder eines anderen gehandelt habe. Der zulässigen Rechtsbeschwerde, mit der nicht nur der Einwand gegen die Steuerpflicht wiederholt, sondern auch die Einrede der Verjährung erhoben und die Höhe der Steuer beanstandet

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