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Nr. 20 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 238 werden. Mit der Ausstellung der Bescheinigung wird die Bestätigung der Richtigkeit der tatsächlichen Angaben übernommen. Dies ist nur möglich, wenn die Handels¬ bücher der Firma zum Vergleich der Eintragungen mit dem Rechnungsauszug vorgelegt worden sind (vgl. auch die mit dortigem Schreiben vom 10. Juli 1926 — J. Nr. VB 4538/26 — hierher mitgeteilten Richtlinien für die Ausfertigung und Beglaubigung der im Außenhandel und Verkehrswesen erforderlichen Bescheinigungen durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin unter Nr. A II). Wenn also französische Konsulate vor der Legali¬ sierung von Rechnungen eine Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den Handelsbüchern verlangen, so wird sich hiergegen nichts einwenden lassen. 3. Mit Japan, Rumänien und den Vereinigten Staaten von Amerika sind Beglaubigungsverträge bisher nicht ab¬ geschlossen worden. Es liegt im Ermessen der Regierungen dieser Länder, ihren diplomatischen und konsularischen Vertretungen Weisungen darüber zu erteilen, wie weit die zu legalisierenden Urkunden einer Vorbeglaubigung be¬ dürfen. 4. Der deutsch-polnische Vertrag über den Rechts¬ verkehr vom 5. März 1924 ist am 1. Juni 1926 in Kraft getreten (Reichsgesetzblatt 1924 Teil II S. 139, und 1926 Teil II S. 237). Nach Artikel 18 dieses Vertrags bedürfen die zum Gebrauch in der Republik Polen bestimmten Ur¬ kunden keiner weiteren Beglaubigung (Legalisation), wenn diese von einem deutschen Landgericht oder einer höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsident) beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen worden sind. Es genügt daher, die von den Industrie- und Han¬ delskammern ausgestellten oder beglaubigten Urkunden den zuständigen Regierungspräsidenten oder sonstigen höheren Verwaltungsbehörden zur Beglaubigung vorzu¬ legen. 5. Deutsche Warensendungen in die Türkei müssen von einem Ursprungszeugnis begleitet sein, das von der zuständigen deutschen Handelskammer auszustellen ist. Wenn sich am Sitz der absendenden Firma ein türkisches Konsulat befindet, so muß das Ursprungszeugnis von diesem Konsulat legalisiert werden. Die zuständigen türkischen Stellen haben der Deutschen Botschaft in Konstantinopel wiederholt auf das bestimmteste ver¬ sichert, daß solche Firmen, die sich nicht am Sitz eines türkischen Konsulats befinden, die Ursprungszeugnisse nicht beglaubigen zu lassen brauchen. Entsprechende Notizen sind des öfteren in der Industrie- und Handels¬ zeitung erschienen. Türkische Konsularbehörden befinden sich zurzeit nur in Berlin und Hamburg; das Türkische Konsulat in München ist aufgehoben.“ Export nach Rußland. Über die Industrie-Finanzierungs-A.-G. Ost liegen uns neuere Mitteilungen vor, die wir Interessenten auf An¬ forderung zur Verfügung stellen. Neue Anschrift der Internationalen Handelskammer. Die Geschäftsräume der Internationalen Handels¬ kammer sind ab 1. Oktober nach Paris VIII, 38, Cours Albert Ier, verlegt worden. Auch das Büro des deutschen Verkehrs bei der Internationalen Handelskammer befindet sich dort. - 0 - Konsularisches. Konsularische Vertretung der Republik Panama. Nach Mitteilung des Badischen Staatsministeriums sind konsularische Angelegenheiten im Verkehr mit Panama bis auf weiteres mit dem Generalkonsulat von Panama in Hamburg zu erledigen. - 0 - Handel. Ausverkauf. Folgende Firmen haben ihren Ausverkauf bei der Handels¬ kammer angezeigt und ihr Warenverzeichnis, das in unserer Geschäftsstelle zur Einsichtnahme aufliegt, eingereicht: Name Adresse Geschäfts¬ zweig Grund des | Beginn des Ausverkaufs j Ausverkaufs Otto Kraft Karlsruhe- Uhren- und Aufgabe 20. Okt. Mühlburg, Rheinstr.45 Goldwaren der Artikel 1926 Centrum- Kaiserstr. Schuh- Geschäfts- 28. Okt. Schuhhalle Max Oswald 145 waren aufgabe 1*926 G.m.b.H. -0- Gerichtswesen. Tätigkeit der Handelskammern bei der Eintragung von Firmen ins Handelsregister. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält für die Handelskammern die Ver¬ pflichtung, die Registergerichte bei der Führung der Han¬ delsregister zu unterstützen. In Erfüllung dieser Aufgabe haben die Handelskammern auch auf Ersuchen der Amts¬ gerichte gutachtlich Stellung zu Firmenbezeichnungen zu nehmen, ob diese zulässig sind. In Frage kommen dabei beispielsweise Bezeichnungen wie „Haus“, „Hof“, „Fa¬ brik“, „Werk“, „Industrie“, „Süddeutsche.“, „Badische .“ usw. Wie uns die Handelskammer pi llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllW | Bad. Treuhandgesellschaft A.-G. | H Mitglied des Verbandes Deutscher Treuhand- und Revisionsgesellschaften E. V. g ||' Gegründet 1910 = | Erbprinzenstraße 31 KARLSRUHE i. B. Eingang Ludwigsplatz | s Fernruf 4602 §§ | übernimmt: Revisionen, Bilanzierungen, Kalkulationen, außergericht- | | liehe Vergleiche, Gutachten, Organisationen, Steuerberatungen, Buch- 1 | führungen, Ausarbeitung von Verträgen | Iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiil |