Nr. 20
BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG
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werden. Mit der Ausstellung der Bescheinigung wird die
Bestätigung der Richtigkeit der tatsächlichen Angaben
übernommen. Dies ist nur möglich, wenn die Handels¬
bücher der Firma zum Vergleich der Eintragungen mit
dem Rechnungsauszug vorgelegt worden sind (vgl. auch
die mit dortigem Schreiben vom 10. Juli 1926 — J. Nr.
VB 4538/26 — hierher mitgeteilten Richtlinien für die
Ausfertigung und Beglaubigung der im Außenhandel und
Verkehrswesen erforderlichen Bescheinigungen durch die
Industrie- und Handelskammer zu Berlin unter Nr. A II).
Wenn also französische Konsulate vor der Legali¬
sierung von Rechnungen eine Bescheinigung über die
Übereinstimmung mit den Handelsbüchern verlangen, so
wird sich hiergegen nichts einwenden lassen.
3. Mit Japan, Rumänien und den Vereinigten Staaten
von Amerika sind Beglaubigungsverträge bisher nicht ab¬
geschlossen worden. Es liegt im Ermessen der Regierungen
dieser Länder, ihren diplomatischen und konsularischen
Vertretungen Weisungen darüber zu erteilen, wie weit die
zu legalisierenden Urkunden einer Vorbeglaubigung be¬
dürfen.
4. Der deutsch-polnische Vertrag über den Rechts¬
verkehr vom 5. März 1924 ist am 1. Juni 1926 in Kraft
getreten (Reichsgesetzblatt 1924 Teil II S. 139, und 1926
Teil II S. 237). Nach Artikel 18 dieses Vertrags bedürfen
die zum Gebrauch in der Republik Polen bestimmten Ur¬
kunden keiner weiteren Beglaubigung (Legalisation), wenn
diese von einem deutschen Landgericht oder einer höheren
Verwaltungsbehörde (Regierungspräsident) beglaubigt und
mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen worden
sind. Es genügt daher, die von den Industrie- und Han¬
delskammern ausgestellten oder beglaubigten Urkunden
den zuständigen Regierungspräsidenten oder sonstigen
höheren Verwaltungsbehörden zur Beglaubigung vorzu¬
legen.
5. Deutsche Warensendungen in die Türkei müssen
von einem Ursprungszeugnis begleitet sein, das von der
zuständigen deutschen Handelskammer auszustellen ist.
Wenn sich am Sitz der absendenden Firma ein türkisches
Konsulat befindet, so muß das Ursprungszeugnis von
diesem Konsulat legalisiert werden. Die zuständigen
türkischen Stellen haben der Deutschen Botschaft in
Konstantinopel wiederholt auf das bestimmteste ver¬
sichert, daß solche Firmen, die sich nicht am Sitz eines
türkischen Konsulats befinden, die Ursprungszeugnisse
nicht beglaubigen zu lassen brauchen. Entsprechende
Notizen sind des öfteren in der Industrie- und Handels¬
zeitung erschienen. Türkische Konsularbehörden befinden
sich zurzeit nur in Berlin und Hamburg; das Türkische
Konsulat in München ist aufgehoben.“
Export nach Rußland.
Über die Industrie-Finanzierungs-A.-G. Ost liegen uns
neuere Mitteilungen vor, die wir Interessenten auf An¬
forderung zur Verfügung stellen.
Neue Anschrift der Internationalen Handelskammer.
Die Geschäftsräume der Internationalen Handels¬
kammer sind ab 1. Oktober nach Paris VIII, 38, Cours
Albert Ier, verlegt worden. Auch das Büro des deutschen
Verkehrs bei der Internationalen Handelskammer befindet
sich dort.
- 0 -
Konsularisches.
Konsularische Vertretung der Republik Panama.
Nach Mitteilung des Badischen Staatsministeriums
sind konsularische Angelegenheiten im Verkehr mit
Panama bis auf weiteres mit dem Generalkonsulat von
Panama in Hamburg zu erledigen.
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Handel.
Ausverkauf.
Folgende Firmen haben ihren Ausverkauf bei der Handels¬
kammer angezeigt und ihr Warenverzeichnis, das in unserer
Geschäftsstelle zur Einsichtnahme aufliegt, eingereicht:
Name
Adresse
Geschäfts¬
zweig
Grund des | Beginn des
Ausverkaufs j Ausverkaufs
Otto Kraft
Karlsruhe-
Uhren- und
Aufgabe
20. Okt.
Mühlburg,
Rheinstr.45
Goldwaren
der Artikel
1926
Centrum-
Kaiserstr.
Schuh-
Geschäfts-
28. Okt.
Schuhhalle
Max
Oswald
145
waren
aufgabe
1*926
G.m.b.H.
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Gerichtswesen.
Tätigkeit der Handelskammern bei der Eintragung von
Firmen ins Handelsregister.
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit enthält für die Handelskammern die Ver¬
pflichtung, die Registergerichte bei der Führung der Han¬
delsregister zu unterstützen. In Erfüllung dieser Aufgabe
haben die Handelskammern auch auf Ersuchen der Amts¬
gerichte gutachtlich Stellung zu Firmenbezeichnungen zu
nehmen, ob diese zulässig sind. In Frage kommen dabei
beispielsweise Bezeichnungen wie „Haus“, „Hof“, „Fa¬
brik“, „Werk“, „Industrie“, „Süddeutsche.“,
„Badische .“ usw. Wie uns die Handelskammer
pi llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllW
| Bad. Treuhandgesellschaft A.-G. |
H Mitglied des Verbandes Deutscher Treuhand- und Revisionsgesellschaften E. V. g
||' Gegründet 1910 =
| Erbprinzenstraße 31 KARLSRUHE i. B. Eingang Ludwigsplatz |
s Fernruf 4602 §§
| übernimmt: Revisionen, Bilanzierungen, Kalkulationen, außergericht- |
| liehe Vergleiche, Gutachten, Organisationen, Steuerberatungen, Buch- 1
| führungen, Ausarbeitung von Verträgen |
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