erhalten am 15 Maerz 1842. durch den Ratsdiener Nachmittags. Meersburg den 12ten März 1842. Der Gemeinderath der Stadt Meersburg Schreiben des Freiherrn von Laßberg dahier vom 11 d. M. Die Ein- schäzung des alten Schlosses daselbst in die Feuerversicherung betr: Beschluß. Nº. 263. Dem Freiherrn von Laßberg zu erwiedern: ad 1. und 2. der Anschlag zur Brandversicherung richtet sich nach dem Bauwerth, jener zur Versteurung nach dem Verkaufswerth, wel- cher bei der Einschäzung in die Brandversicherungsanstalt nach §: 6. Abs. 3. der Instruktion für die Taxatoren, Reggsblatt Nº. 12. vom Jahr 1841. nicht berüksichtiget wird. ad 3. Man versichert die Gebäude nicht allein wegen der Gefahr von Aussen, sondern auch wegen der innern Gefahr, und in sofern sind die unzerstörbaren Theile des Schlosses bei der Abschäzung schon berüksichtiget worden. ad 4. Die Abschäzung geschah nach dem gegenwärtigen Zustand des Gebäudes; werden später Theile desselben abgebrochen, so kann sodann auch eine Minderung des Feuerversicherungs- kapitals statt finden, vor dem Abbruch jedoch nie. ad 5. Hierüber muß man dem Freiherrn von Laßberg auf§: 7 und 9. des Gesezes vom 30 Juli 1840. Rggs Blatt Nº. 18. verweisen.
zum Hauptmenü