114
im Wege der Motion behandelt werden folle, fo hat fie dodh immer zugegeben, dap die frúber in einer Adreffe übergebene Bitte um ein Gefeg dury eine Mittheilung an das hohe Staatsminiſterium in Grinnerung gebracht wurde, und um mehr handelt es ſich jetzt nicht. Es wäre wahrhaft ein Spiel getrieben, mit der Zeit der Stände, wenn Gegenſtände, die auf frühern Landtagen des Breitern im Wege der Motion behandelt worden- und worüber Adreſſen zum Throne gelangt find, jedesmal wieder den- felben langen Weg durchlaufen múpten, um bei der Rez gierung im Erinnerung gebracht werden zu können.
v. Itzſtein : Es iſt namentlich dieſer Gegenſtand ſehr wichtig für den Bezirk des Abg. Rettig, von wo früher Petitionen um Aufhebung dieſer drückenden Laſt kamen.
Der Antrag der Commiſſion wird ange nommen.
Bannwarth berichtet:
4) über die Bitte der Gemeinden Buchheim , Neuers
hauſen, Hugſtetten und Hochdorf aus dem Landamt Freiburg , die Aufhebung bis jetzt be ſtandener Laſten und Reviſion einiger Vorſchriften des Burgerrechtsgeſetzes betreffend,
Beilage Nr. 19.
Die Anträge der Commiſſion, welche auf Tagesordnug gehen, werden ſämmtlich an genommen, und damit die Sitzung geſchloſſen.
Zur Beurkundung. Der Präſident: Bekk. Der Secretär: Bleidorn.
Beilage Nr. 4 zum Protokoll der 53. öffentlichen Sitzung, vom 3. September 1842.
Durchlauchtigſter Großherzog! Gnädigſter Fürſt und Herr!
Die zweite Kammer Euerer Königlichen Hoheit getreuen Stände hat bei Berathung des Geſetzentwurfs, das An
Verhandlungen der zweiten Kammer. Dreiundfünfzigſte öffentliche Sitzung, am 3. September 1842.
lehen für die Koſten des Eiſenbahnbaues betreffend, in Erwägung, daß
a) durch die Emiſſion von Kaſſenanweiſungen, welche gleich baarem Gelde circuliren, die Größe des An lehens zur Deckung des Bedarfs für den Eiſenbahn bau weſentlich geringer geſtellt werden kann;
b) durch die Unverzinslichkeit ſolcher Kaſſenanweiſungen eine bedeutende jährliche Erſparniß erzielt wird, und
c) zugleich dadurch ein für den Handel und Verkehr be quemes Circulationsmittel geſchaffen wird;
ferner in Erwägung:
d) die Summe yon zwei Milfionen Gulden im Ber- hältniſſe zu den jährlichen Staatseinnahmen und 3u dem Betrage des baaren Geldes im Lande in ſehr mäßigem Verhältniſſe ſteht, ſowie
e) die entgegenſtehenden Beſorgniſſe durch geſetzliche Vorkehrungen beſeitigt werden können,
in ihrer 53. öffentlichen Sitzung vom Heutigen beſchloſſen:
Euere Königliche Hoheit unterthänigſt zu bitten, dem nächſten Landtage zu Unterſtützung des Eiſenbahnunter nehmens ein Geſetz über die Emittirung von unverzins lichen Kaſſenanweiſungen im Betrage von zwei Millionen Gulden vorlegen zu laſſen, welche zu allen Zahlungen an die Staatskaſſen gleich baarem Gelde verwendet, bei den Hauptſtaatskaſſen jederzeit in baares Geld umgewechſelt
e
| werden fönnen, und durch einen gefeglihen Tilgungsfonds
nah und nad wieder eingezogen werden. Wir überreihen Cuerer Küniglihen Hoheit diefe unter- thänigſte Bitte in tiefſter Ehrfurcht.
Karlsruhe , den 3. September 1842.
Im Namen der unterthänigſt treu gehorſamſten zweiten Kammer der Ständeverſammlung. Der Präſident: Bekk.
Die Secretäte: Blankenhorn-Krafft. Bleidorn.
Biſſing.