Badisches Justizministerialblatt

Herausgegeben vom Justizministerium.

23. Jahrgang.

Karlsruhe, den 10. März 1933.

Nr. 4

Erlaß vom 1. März 1933 Nr. 13017 über die Rechnungs-, Kassen- und Hinterlegungs­vorschriften.

1. Die Rechnungs-, Kassen- und Hinterlegungsvorschriften (Band XI der Samm­lung der Dienstvorschriften der 'badischen Justizverwaltung) werden in dritter Auflage neu herausgegeben; sie treten am 1. April 1933 in Kraft. Den Justizbehörden wird die für den Dienstgebrauch erforderliche Zahl von Stücken zugehen.

2. Den Justizkassen wird der erste Bedarf an folgenden neuen Vordrucken Merfandt werden: zum Kostenmarkeneinlieserungsbuch und zum Kostenmarkenauslieserungsbuch (JKV. K 62), zum Einzahlungsbuch und zum Auszahlungsbuch (JKV. s 69), zur Koste u- markenverkanfsliste (JKV. § 70), zum Verwahrungs- und Vorschußbuch (JKV. tz 90), zu Hinterlegungsscheinen und Entwürfen dazu (Hinterlegungsbestimmungen KZ 18 bis 20) und zum Einzahlungs und Auszahl-ungsbuch für Hinterlegungen (Hinterlegungsbestim­mungen Z 45).

Die vorhandenen Bestände, mit Ausnahme der Hinterlegungsscheinhefte, sind tun­lichst nach entsprechender handschriftlicher Änderung aufzubrauchen.

Die am 31. März 1933 im Gebrauch befindlichen Hinterlegungsscheinhefte sind mit den Büchern und Listen der Justiztasse für das Rechnungsjahr 1932 dem Rechnungshof vorzulegen (Hinterlegungsbestimmungen § 5g). Die noch nicht angegriffenen Hefte sind Anfangs April 1933 an die Drucksachenverwaltung des Justizministeriums einzusenden; in dem Begleitschreiben sind die Nummern der Hefte, die zurückgegeben werden, und die Nummer des letzten an den Rechnungshof abgelieferten Heftes anzugeben.

Da das Abgangsverzeichnis künftig nicht mehr für das Rechnungsjahr, sondern für das Rechnungsvierteljahr zu führen ist, sind in den vorhandenen Vordrucken in Spalte 1 die WorteDurch das Rechnungsjahr" zu streichen, außerdem ist auf dem Titel jeweils auch das Rechnungsvierteljahr anzugeben.

3. Nach K 62 Absatz 5 der nenen Justizkassenvorschristen sind künftig nicht nur die Empfangsbescheinigungen der Kostenbeamten über die Kostenmarkenvorschüsse, sondern auch die Empfangsbescheinigungen der Verwalter der Kostenmarkenverkaufsstellen über die ständigen Kostemnarkenvorräte und der Grundbuchhilfsbeamten über ihre Kostenmar­kenbestände im Kassenschrank der Justizkasse aufzubewahren. Damit nicht die bisherigen Empfangsbescheinigungen aus den früheren Rechnungen der Justizkassen im Archiv des

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