Badisches Justizministerialblatt
Herausgegeben vom Iustizmluisterlu m.
23. Jahrgang. Karlsruhe, den 38, März 1933. Nr. 6
Erlas, vom 27. März 1933 Nr. 1WVV über die Bildung vvn Sondergcrichten.
Zur Durchführung der Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten vom 21. März 1933 (RGBl. I S. 136) wird folgendes bestimmt:
I. Als Sitz des Sondergerichts für den Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe wird Mannheim bestimmt.
II. Anklagebehörde ist die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Mannheini.
Der Oberstaatsanwalt zeichnet als „Der Oberstaatsanwalt als Leiter der Anklagebehörde bei dem Sondergericht". Zeichnet der Oberstaatsanwalt nicht selbst, so erfolgt die Zeichnung durch einen Abteilungsleiter mit den Worten „In Vertretung".
III. 1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die der Geschäftsstelle des Sondergerichts obliegen, sind die beim Landgericht Mannheim beschäftigten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständilg. Ihre Zuteilung an die Geschäftsstelle des Sondergerichts erfolgt durch den Landgerichtsprästdenten.
2. In gleicher Weise geschieht die Zuteilung der Kräfte des Kanzlei- und Wachtmeisterdienstes.
3. Entsprechendes gilt für den Oberstaatsanwalt hinsichtlich der Beamten und Angestellten des Geschäftsstellen-, Kanzlei- und Wachtmeisterdienstes der Anklagebchörde.
>, Die Dienstvorschriften für den Geschäftsstellen-, Kanzlei- und Wachtmeisterdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften gelten entsprechend.
IV. Der persönliche und sachliche Aufwand des Sondergerichts .wird als Teil des Aufwands des Landgerichts Mannheim, der persönliche und sachliche Aufwand der Anklagebehörde als Teil des Aufwands der Staatsanwaltschaft Mannheini behandelt.
V. Eine Zustellung der Anklageschrist ist nicht vorgeschrieben. Gleichwohl ist es erwünscht, daß die Anklageschrift den: Angeschuldigten mitgeteilt wird und daß die Mitteilung so rechtzeitig geschieht, daß er zur Anbringung von Beweisanträgen bor dem Beginn der Hauptverhandlung oder zur unmittelbaren Ladung oder Bestellung von Zeugen und Sachverständigen Gelegenheit hat.
VI. Der Landgerichtspräsident in Mannheim wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Oberstaatsanwalt anzuordnen, daß die zur H auptverhandlnng erforderlichen Ladungen und