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Herausgegeben vom Justizministerium.

23. Jahrgang. Karlsruhe, den 14. Januar 1933. Nr. 2

- Erlaß vom 13. Zanuar !!N»Z Nr. 1527 »der die Beflaggnng der Dienstgebiindc.

Der Erlaß vom 20. Januar 1S25 Nr. 2180 über die Beflaggung der Dienstgebäude (JMBl. 1S25, 35) erhält unter Buchstabe a folgende Fassung:

») am Reichsgründungstag (18. Januar) und am Verfassungstag (11. August).

Im Band V der Sammlung der Dienstvorschriften der Badischen Justizverwaltung, Dienstvorschriften für den Wachtmeisterdienst, ist die Anlage 2 (Seite 26) entsprechend diesem Erlaß zu ergänzen.

Karlsruhe, den 13. Januar 1SZ3.

M«, Re«. I 17. Der Jnstizminister. I» Vertretung: vi-. Schmid t.

Erlaß vom l3. Januar l ijZZ Nr. 1ii20 über Mitteilungen in Strafsache» an andere Behörden.

I. Nr. 32 des Erlasses über Mitteilungen in Strafsachen an andere Behörden (Anlage I der Borschriften für Strafsachen) erhält folgende Fassung:

32. Sobald gegen einen Abgeordneten des Reichstags oder eines Land­tags eine Anzeige erstattet oder zulässigerweise (Reichsverfassung Art. 37) ein Verfahren eingeleitet oder nach Ablauf einer Sitzungsperiode wieder aufgenommen wird, ist über die Anzeige, über die Einleitung oder die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Darlegung des Sachverhalts, des Ermittelungsergebnisses und des Standes des Verfahrens jeweils unver­züglich an das Justizministerium zu berichten.

Die Verhaftung oder Festnahme eines Reichstags- oder Landtagsabgeordneten während der Sitzungsperiode ist dem Justizministerium und dem Ministerium des Innern telegrafisch und berichtlich anzuzeigen."

II. In der amtlichen Ausgabe der Vorschriften für Strafsachen ist bei Nr. 32 der Anlage I auf die neue Fassung zu verweisen: die Ausgabe eines Deckblattes bleibt vor­behalten.

Karlsruhe, den 13. Januar 1N3S.

AUq, Re«, x vii BZ, Der Justizminister Or. S chmit t.