Nr. XVI.
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Gesetzes- und Verordnungs-Watt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Montag den 10. August 1891.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Behandlung des Feldbcreimgungsaufwandes betreffend.
Verordnungen : des Ministeriums des Innern: die Behandlung des Feldbereinigungsaufwandcs betreffend ; des Ministeriums der Finanzen: Gebühren sür außergewöhnliche Dienstleistungen der Steuererheber betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 27. Juli 1891.)
Die Behandlung des Feldbereinigungsaufwandes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern haben Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums beschlossen und verordnen, wie folgt:
Absatz 5 des tz. 28 Unserer Verordnung vom 21. Mai 1886, die Verbesserung der Feldeintheilung (Feldbereinigung) betreffend, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Jede Kostenzahlung und jede Kostenerhebung für das Unternehmen bedarf der Genehmigung der technischen Staatsbehörde.
Die Ausführungsvorschriften sind im Anschluß an die allgemeine Dienst- instruktion für die Ausführung der Feldbereinignng (Z. 8 obiger Verordnung) zu erlassen."
Gegeben zu Schloß Mainau, den 27. Juli 1891.
Eisenlohr.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: vr. Frhr. v. Schauenburg.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 189l.
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