Nr. 20

BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG

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Terpentinersatz, Terpentinöl, Terpentinspiritus, Toluidin,

Toluol, Trinitrotoluol ;

Weedkiller Eurekatina (flüssig) und Weedkiller Weedite

(Pulver 1 (beides Unkraut-Vertilgungsmittel);

Xylol;

Zünder, Zündhütchen.

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Außenhandel.

Exportkreditversicherung.

Vom Deutschen Industrie- und Handelstag gehen uns in vorstehender Angelegenheit folgende Ausführungen zu:

1. Gebühren.

Zur Deckung der durch die Einziehung von Auskünften und die sonstigen Vorbereitungen entstehenden Kosten hat der Antragsteller für die Versicherung einer Lieferung innerhalb von Europa den Betrag von 6 Reichsmark, bei einer Versicherung von Lieferungen nach außereuropäi­schen Ländern den Betrag von 12 Reichsmark seinem Versicherungsanträge beizufügen. Diese Gebühren be­deuten insbesondere bei den zahlreich zur Versicherung gelangenden Lieferungen im Werte von 500 bis 1000 Reichsmark eine erhebliche Mehrbelastung. Anderseits wird darauf hingewiesen, daß gerade die große Zahl der kleinen Lieferungen viel Verwaltungsarbeit zur Folge hat, insbesondere die Einholung zahlreicher Einzelauskünfte erforderlich macht. Die hierdurch entstehenden Kosten sind durch die geleistete Prämie bisher nicht gedeckt worden. Immerhin wurde uns zugesichert, daß die Frage der Gebührenermäßigung dauernd im Auge behalten werde. Die Angelegenheit soll in der nächsten Sitzung der Kom­mission der Export-Kreditversicherungsstelle zur Be­sprechung gelangen.

2. Verzögerung.

Wir haben den Eindruck, als ob die bei Beginn der Export-Kreditversicherung beobachtete allzu langsame Behandlung der Anträge gegenwärtig keinen Anlaß zu häufigen Klagen mehr bietet. Immerhin wiederholen wir unseren (bereits mit Rundschreiben vom 21. Juni 1926 IVb/855/26gegebenen) Hinweis auf die Notwendigkeit, mit jedem Anträge möglichst zuverlässige Auskünfte über den ausländischen Kunden einzureichen.

3. Versicherung von Geschäften nach Polen .

Grundsätzlich soll gegenüber Exporten nach Polen die größte Vorsicht und Zurückhaltung geübt werden. Polen gehört zu den Ländern, die noch nicht formell auf das im §18 der Anlage 2 zu Teil VIII des Versailler Vertrages vorgesehene Recht zur Beschlagnahme deutschen Eigen­tums verzichtet haben. Auch sprechen die sonstigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in Polen vorläufig noch nicht für eine weitgehende Übernahme von Versicherungen. Trotzdem sollen in einzelnen Fällen, in denen es sich um besonders gut fundierte und vertrauen­erweckende Abnehmer handelt (z. B. früher deutsche Firmen oder Kommunalverwaltungen) und der Abschluß des Geschäftes für die deutsche Volkswirtschaft nutz­bringend erscheint, Ausnahmen zugelassen werden.

4. Versicherung von Geschäften nach Rumänien .

Auch hier ist mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Friedensvertrages vorläufig eine gewisse Zurück­haltung erforderlich, da auch Rumänien noch zu den Län­dern zählt, deren Einstellung gegenüber Deutschland ein

unbedingtes Vertrauen noch nicht rechtfertigt. Immerhin wird, wie wir erfahren, fast in jeder Sitzung des Aus­schusses der Export-Kreditversicherungsstelle eine Reihe von Anträgen für derartige Versicherungen genehmigt.

5. Exporte aus dem Saargebiet werden ebenso behandelt wie die Exporte aus den übrigen Teilen des Reiches.

6. Landwirtschaftliche Produkte.

Wie aus der Presse bekannt, soll die Export-Kredit­versicherung auch dem landwirtschaftlichen Export dienen und wird insbesondere für die Ausfuhr von Vieh, Saatgut u. dgl. empfohlen.

Errichtung eines Zollamts in Oberkirch .

Am 1. Oktober d. J. ist in Oberkirch ein Zollamt für Zoll- und Verbrauchssteuergeschäfte sowie für Brannt­weinmonopolgeschäfte errichtet worden. Es ist mit einer Zollkasse ausgestattet. Der Dienst bezirk des Zollamts Oberkirch deckt sich mit dem badischen Amtsbezirk Ober­kirch .

Verzeichnis

der bei der Geschäftsstelle der Handelskammer zur Ein­sichtnahme aufliegenden ausländischen Zolltarife.

Abessinien, Aden, Afghanistan , Albanien , Äquatorial- Afrika (französ.), Argentinien , Australien , Bahamainseln, Barbados , Basutoland, Belgien , Betschuanaland, Nord- Borneo, Brasilien , Brunei , Bulgarien , Ceylon, Chile , China , Columbien, Costarica , Cypern, Dänemark , Danzig , Deutsch­land , Dominika, England , Fernando Po, Finnland, Frank­reich u. Saargebiet, Gambia , Gibraltar , Goldküste, Granada , Griechenland , Guatemala , Guayana (britisch, niederländ.), Haiti , Holland , Honduras , Hongkong , Jamaika , Japan , Indien (britisch, niederländisch), Irak , Irland, Island , Italien , Jugoslavien , Jungferninseln, Kamerun (französ.), Kanada , Kanalinseln, Kedah , Kelantan , Kenya , Korsika , Labuan, Lettland , Liberia , Litauen , Malayenstaaten, Malta , Man, Marokko (französisch, spanisch), Mexiko , Mozambique , Neufundland , Neuguinea , Neuseeland , Nica­ragua , Nigeria , Norwegen , Nyassaland , Österreich , Pana­ma , Paraguay , Perlis , Persien , Polen , Portugal , Rho- desia, Rumänien , Rußland , Ehemalige Republik des Fernen Ostens, Sarawak , Schweiz , Schweden , Seychellen, Siam, Sierra Leone , Somaliland (italienisch, britisch), Spanien , Span. Presidions, Sudan , Südafrikanische Union , Swasiland , St. Helena, St. Lucia , St. Vincent, Straits Settlements, Tanganjikaland, Tobago , Togo , Trengganu , Trinidad , Türkei , Tschechoslowakei , Ugandaland, Ungarn , Venezuela , Vereinigte Staaten von Nordamerika , Zanzibar.

Verzollung deutscher Reparationssachliefenmgen auf Grund des deutsch -französischen Provisoriums und der eingetrete­nen Zollerhöhungen.

Die französische Zollverwaltung macht in ihrer An­weisung vom 16. September 1926 Nr. 1974 1/1 (Bulletin Douanier Nr. 898) darauf aufmerksam, daß diejenigen deutschen Waren, die als Reparationssachlieferungen für die befreiten Gebiete eingeführt werden, gemäß den in Artikel 2 des Dekrets vom 28. Juli 1922 festgesetzten Be­stimmungen nach wie vor den Sätzen des Minimaltarifs .ohne die inzwischen eingetretene zweimalige Erhöhung von je 30% unterliegen, sofern die fraglichen Waren in den Listen enthalten sind, die dem vorgenannten Dekret