zum Hauptmenü
282 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 20 Verleihung von Ehrenurkunden an Arbeitnehmer. Die Handelskammer verleiht seit mehreren Jahren, dem Beispiel anderer Handelskammern folgend, Ehrenurkunden an Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts (Prokuristen, Handlungsgehilfen, gewerbliche Gehilfen, Arbeiter jeder Art, Werkmeister, Techniker usw.), die auf eine mindestens 25jährige ununterbrochene Tätigkeit in einem Handels- und Industriebetrieb einer im Handelsregister eingetragenen Firma zurückblicken können und sich durch gute Führung und treue Pflichterfüllung ausgezeichnet haben. Anträge auf Verleihung von Ehrenurkunden, über die die Handels¬ kammer entscheidet, sollen tunlichst einige Wochen vor dem Jubiläumstage bei ihr eingereicht werden. Zur Erteilung näherer Auskünfte ist die Handelskammer gerne bereit.- Die Handelskammer Karlsruhe. sowie demjenigen vom 80. Dezember 1922 beigefügt sind. Diejenigen Waren, die nicht in diesen Listen enthalten sind, jedoch unter den gleichen Bedingungen zur Einfuhr gelangen, werden entweder nach der im Abkommen vom 5. August 1926 vorgesehenen Tarifierung oder nach dem Generaltarif verzollt, jedoch in beiden Fällen wiederum unter Befreiung von der zweimaligen 30 prozentigen Zoll¬ erhöhung. Bescheinigung der Zollinhaltserklärungen bei der Einfuhr deutscher Waren auf Grund des deutsch-französischen Handelsprovisoriums. Wie dem Verein zur Wahrung der gemeinsamen wirt¬ schaftlichen Interessen im Saargebiet vom Postamt 2 Saarbrücken (Postzollamt) mitgeteilt wird, sind bereits wiederholt deutsche Waren, die auf Grund des deutsch¬ französischen Provisoriums vom 5. August 1926 Anspruch auf Verzollung nach dem Minimaltarif oder einem Zwi¬ schentarif haben, zum Höchsttarif verzollt worden, weil die Absender in Deutschland es unterlassen haben, auf den Zollbegleitpapieren einen entsprechenden Vermerk zu machen. Derartige unrichtigerweise nach dem General¬ tarif verzollte Sendungen werden selbstverständlich in der Regel von den Empfängern verweigert, woraus sowohl der Zollverwaltung als auch der Postzollstelle unnütze Arbeit erwächst. Um derartige Reibungen für die Zukunft zu verhindern, empfehlen wir, die Zollinhaltserklärungen bei der Versendung der in Betracht kommenden Waren in auffallender Weise zu kennzeichnen, etwa mit dem Ver¬ merk „Minimaltarif bezw. Zwischentarif auf Grund des deutsch-französischen Provisoriums vom 5. August 1926“. Beglaubigung von Bescheinigungen durch ausländische Konsulate in Deutschland. Der Deutsche Industrie- und Handelstag hatte vor ge¬ raumer Zeit eine ausführliche Eingabe an das Auswärtige Amt in vorstehender Angelegenheit gerichtet und ver¬ schiedene Vorschläge zur Vereinfachung der Förmlich¬ keiten bei der Beglaubigung von Bescheinigungen durch ausländische Konsulate in Deutschland gemacht. Darauf¬ hin ist ihm vom Auswärtigen Amt das nachstehend ab¬ gedruckte Antwortschreiben zugegangen, das wir hiermit im Hinblick auf das weitgehende Interesse an der Sache veröffentlichen: „Die Reichsregierung ist von jeher bemüht, den zwischenstaatlichen Rechtsverkehr im Interesse der be¬ teiligten deutschen Wirtschaftskreise zu erleichtern. So sind bereits mit einer Reihe fremder Staaten Verträge abgeschlossen worden, wodurch das Verfahren wegen Be¬ glaubigung der zum Gebrauch im Ausland bestimmten Urkunden erheblich vereinfacht wird. Hierher gehören die Abmachungen mit Österreich (Reichsgesetzblatt 1924 II S. 55), mit Polen (Reichsgesetzblatt 1925 II S. 139, 1926 II S. 237), mit Rußland (Reichsgesetzblatt 1926 II S. 1, 138), mit der Schweiz (Reichsgesetzblatt 1907 S. 411, 1911 S. 907), mit der Tschechoslowakei (Reichsgesetzblatt 1921 S. 504), mit Ungarn (Reichsgesetzblatt 1881 S. 4, 256). In diesen Verträgen wird in weitgehendem Umfang die Anerkennung von Urkunden unter Verzicht auf kon¬ sularische Legalisation vereinbart. Auch fernerhin wird darauf Bedacht genommen werden, eine Vereinfachung des internationalen Rechtsverkehrs durch den Abschluß weiterer Staatsverträge herbeizuführen, wenn sich dieses Ziel auch nur allmählich und in beschränktem Umfang erreichen lassen wird. Außerdem ist von der Reichs¬ regierung in neuester Zeit bei den deutschen Ländern die Ausschaltung entbehrlicher Zwischenbeglaubigungen an¬ geregt worden, wodurch eine nicht unerhebliche Verein¬ fachung erzielt werden würde. Ferner beglaubigen schon jetzt die fremden konsu¬ larischen Vertretungen in Deutschland — entsprechend internationaler Übung — fast durchweg die Unterschriften der Behörden ihres Amtsbezirks, sofern ihnen diese Unter¬ schriften bekannt sind. Es dürfte sich empfehlen daß die Industrie- und Handelskammern die Unterschriften ihrer zeichnungsberechtigten Vorstände den hauptsächlich in Betracht kommenden Konsulaten mitteilen. Die von den Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihrer Zu¬ ständigkeit ausgestellten oder beglaubigten Bescheini¬ gungen, in erster Linie Ursprungszeugnisse und Abschriften von Rechnungen, würden dann in der Regel ohne weiteres konsularisch legalisiert werden. Die Beglaubigung anderer Urkunden rechtlicher Art (wie z. B. der Prozeßvollmach¬ ten), die im Ausland Verwendung finden sollen, würde grundsätzlich den Gerichten und Notaren zu überlassen sein, soweit nicht nach den maßgebenden inneren Vor¬ schriften die Verwaltungsbehörden (Regierungspräsiden¬ ten) zuständig sein sollten. Im einzelnen darf zu den zur Sprache gebrachten Punkten noch folgendes bemerkt werden: 1. Nach den bulgarischen Gesetzen sind die im Aus¬ land ausgestellten Urkunden, die zum Gebrauch in Bul¬ garien bestimmt sind, durch die hiesige Bulgarische Ge¬ sandtschaft zu legalisieren; die bulgarischen Konsular¬ behörden sind hierzu grundsätzlich nicht ermächtigt. Die Bulgarische Gesandtschaft verlangt im allgemeinen eine Vorbeglaubigung durch das Auswärtige Amt. Übrigens sind mit der Bulgarischen Regierung bereits Verhandlungen über den Abschluß eines Rechtsvertrags eingeleitet worden, in dem deutscherseits eine Verein¬ fachung des Beglaubigungsverfahrens angestrebt wird. 2. Der Deutsche Industrie- und Handelstag hält es in Übereinstimmung mit der Handelskammer in Dresden für angängig, die Richtigkeit von Rechnungsauszügen ohne Kenntnis der Eintragungen in den Handelsbüchern zu be¬ scheinigen. Dieser Ansicht kann hier nicht beigetreten |