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BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG
Nr. 20
Verleihung von Ehrenurkunden
an Arbeitnehmer.
Die Handelskammer verleiht seit mehreren Jahren, dem Beispiel anderer Handelskammern folgend, Ehrenurkunden
an Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts (Prokuristen, Handlungsgehilfen, gewerbliche Gehilfen, Arbeiter jeder Art,
Werkmeister, Techniker usw.), die auf eine mindestens 25jährige ununterbrochene Tätigkeit in einem Handels- und
Industriebetrieb einer im Handelsregister eingetragenen Firma zurückblicken können und sich durch gute Führung
und treue Pflichterfüllung ausgezeichnet haben. Anträge auf Verleihung von Ehrenurkunden, über die die Handels¬
kammer entscheidet, sollen tunlichst einige Wochen vor dem Jubiläumstage bei ihr eingereicht werden. Zur Erteilung
näherer Auskünfte ist die Handelskammer gerne bereit.-
Die Handelskammer Karlsruhe.
sowie demjenigen vom 80. Dezember 1922 beigefügt sind.
Diejenigen Waren, die nicht in diesen Listen enthalten
sind, jedoch unter den gleichen Bedingungen zur Einfuhr
gelangen, werden entweder nach der im Abkommen vom
5. August 1926 vorgesehenen Tarifierung oder nach dem
Generaltarif verzollt, jedoch in beiden Fällen wiederum
unter Befreiung von der zweimaligen 30 prozentigen Zoll¬
erhöhung.
Bescheinigung der Zollinhaltserklärungen bei der Einfuhr
deutscher Waren auf Grund des deutsch-französischen
Handelsprovisoriums.
Wie dem Verein zur Wahrung der gemeinsamen wirt¬
schaftlichen Interessen im Saargebiet vom Postamt 2
Saarbrücken (Postzollamt) mitgeteilt wird, sind bereits
wiederholt deutsche Waren, die auf Grund des deutsch¬
französischen Provisoriums vom 5. August 1926 Anspruch
auf Verzollung nach dem Minimaltarif oder einem Zwi¬
schentarif haben, zum Höchsttarif verzollt worden, weil
die Absender in Deutschland es unterlassen haben, auf
den Zollbegleitpapieren einen entsprechenden Vermerk zu
machen. Derartige unrichtigerweise nach dem General¬
tarif verzollte Sendungen werden selbstverständlich in der
Regel von den Empfängern verweigert, woraus sowohl der
Zollverwaltung als auch der Postzollstelle unnütze Arbeit
erwächst. Um derartige Reibungen für die Zukunft zu
verhindern, empfehlen wir, die Zollinhaltserklärungen bei
der Versendung der in Betracht kommenden Waren in
auffallender Weise zu kennzeichnen, etwa mit dem Ver¬
merk „Minimaltarif bezw. Zwischentarif auf Grund
des deutsch-französischen Provisoriums vom
5. August 1926“.
Beglaubigung von Bescheinigungen durch ausländische
Konsulate in Deutschland.
Der Deutsche Industrie- und Handelstag hatte vor ge¬
raumer Zeit eine ausführliche Eingabe an das Auswärtige
Amt in vorstehender Angelegenheit gerichtet und ver¬
schiedene Vorschläge zur Vereinfachung der Förmlich¬
keiten bei der Beglaubigung von Bescheinigungen durch
ausländische Konsulate in Deutschland gemacht. Darauf¬
hin ist ihm vom Auswärtigen Amt das nachstehend ab¬
gedruckte Antwortschreiben zugegangen, das wir hiermit
im Hinblick auf das weitgehende Interesse an der Sache
veröffentlichen:
„Die Reichsregierung ist von jeher bemüht, den
zwischenstaatlichen Rechtsverkehr im Interesse der be¬
teiligten deutschen Wirtschaftskreise zu erleichtern. So
sind bereits mit einer Reihe fremder Staaten Verträge
abgeschlossen worden, wodurch das Verfahren wegen Be¬
glaubigung der zum Gebrauch im Ausland bestimmten
Urkunden erheblich vereinfacht wird. Hierher gehören
die Abmachungen mit Österreich (Reichsgesetzblatt 1924
II S. 55), mit Polen (Reichsgesetzblatt 1925 II S. 139,
1926 II S. 237), mit Rußland (Reichsgesetzblatt 1926 II
S. 1, 138), mit der Schweiz (Reichsgesetzblatt 1907 S. 411,
1911 S. 907), mit der Tschechoslowakei (Reichsgesetzblatt
1921 S. 504), mit Ungarn (Reichsgesetzblatt 1881 S. 4,
256). In diesen Verträgen wird in weitgehendem Umfang
die Anerkennung von Urkunden unter Verzicht auf kon¬
sularische Legalisation vereinbart. Auch fernerhin wird
darauf Bedacht genommen werden, eine Vereinfachung
des internationalen Rechtsverkehrs durch den Abschluß
weiterer Staatsverträge herbeizuführen, wenn sich dieses
Ziel auch nur allmählich und in beschränktem Umfang
erreichen lassen wird. Außerdem ist von der Reichs¬
regierung in neuester Zeit bei den deutschen Ländern die
Ausschaltung entbehrlicher Zwischenbeglaubigungen an¬
geregt worden, wodurch eine nicht unerhebliche Verein¬
fachung erzielt werden würde.
Ferner beglaubigen schon jetzt die fremden konsu¬
larischen Vertretungen in Deutschland — entsprechend
internationaler Übung — fast durchweg die Unterschriften
der Behörden ihres Amtsbezirks, sofern ihnen diese Unter¬
schriften bekannt sind. Es dürfte sich empfehlen daß die
Industrie- und Handelskammern die Unterschriften ihrer
zeichnungsberechtigten Vorstände den hauptsächlich in
Betracht kommenden Konsulaten mitteilen. Die von den
Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihrer Zu¬
ständigkeit ausgestellten oder beglaubigten Bescheini¬
gungen, in erster Linie Ursprungszeugnisse und Abschriften
von Rechnungen, würden dann in der Regel ohne weiteres
konsularisch legalisiert werden. Die Beglaubigung anderer
Urkunden rechtlicher Art (wie z. B. der Prozeßvollmach¬
ten), die im Ausland Verwendung finden sollen, würde
grundsätzlich den Gerichten und Notaren zu überlassen
sein, soweit nicht nach den maßgebenden inneren Vor¬
schriften die Verwaltungsbehörden (Regierungspräsiden¬
ten) zuständig sein sollten.
Im einzelnen darf zu den zur Sprache gebrachten
Punkten noch folgendes bemerkt werden:
1. Nach den bulgarischen Gesetzen sind die im Aus¬
land ausgestellten Urkunden, die zum Gebrauch in Bul¬
garien bestimmt sind, durch die hiesige Bulgarische Ge¬
sandtschaft zu legalisieren; die bulgarischen Konsular¬
behörden sind hierzu grundsätzlich nicht ermächtigt. Die
Bulgarische Gesandtschaft verlangt im allgemeinen eine
Vorbeglaubigung durch das Auswärtige Amt.
Übrigens sind mit der Bulgarischen Regierung bereits
Verhandlungen über den Abschluß eines Rechtsvertrags
eingeleitet worden, in dem deutscherseits eine Verein¬
fachung des Beglaubigungsverfahrens angestrebt wird.
2. Der Deutsche Industrie- und Handelstag hält es in
Übereinstimmung mit der Handelskammer in Dresden für
angängig, die Richtigkeit von Rechnungsauszügen ohne
Kenntnis der Eintragungen in den Handelsbüchern zu be¬
scheinigen. Dieser Ansicht kann hier nicht beigetreten