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Nr. 20
BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG
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Terpentinersatz, Terpentinöl, Terpentinspiritus, Toluidin,
Toluol, Trinitrotoluol;
Weedkiller Eurekatina (flüssig) und Weedkiller Weedite
(Pulver 1 (beides Unkraut-Vertilgungsmittel);
Xylol;
Zünder, Zündhütchen.
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Außenhandel.
Exportkreditversicherung.
Vom Deutschen Industrie- und Handelstag gehen uns
in vorstehender Angelegenheit folgende Ausführungen zu:
1. Gebühren.
Zur Deckung der durch die Einziehung von Auskünften
und die sonstigen Vorbereitungen entstehenden Kosten
hat der Antragsteller für die Versicherung einer Lieferung
innerhalb von Europa den Betrag von 6 Reichsmark, bei
einer Versicherung von Lieferungen nach außereuropäi¬
schen Ländern den Betrag von 12 Reichsmark seinem
Versicherungsanträge beizufügen. Diese Gebühren be¬
deuten insbesondere bei den zahlreich zur Versicherung
gelangenden Lieferungen im Werte von 500 bis 1000
Reichsmark eine erhebliche Mehrbelastung. Anderseits
wird darauf hingewiesen, daß gerade die große Zahl der
kleinen Lieferungen viel Verwaltungsarbeit zur Folge hat,
insbesondere die Einholung zahlreicher Einzelauskünfte
erforderlich macht. Die hierdurch entstehenden Kosten
sind durch die geleistete Prämie bisher nicht gedeckt
worden. Immerhin wurde uns zugesichert, daß die Frage
der Gebührenermäßigung dauernd im Auge behalten werde.
Die Angelegenheit soll in der nächsten Sitzung der Kom¬
mission der Export-Kreditversicherungsstelle zur Be¬
sprechung gelangen.
2. Verzögerung.
Wir haben den Eindruck, als ob die bei Beginn der
Export-Kreditversicherung beobachtete allzu langsame
Behandlung der Anträge gegenwärtig keinen Anlaß zu
häufigen Klagen mehr bietet. Immerhin wiederholen wir
unseren (bereits mit Rundschreiben vom 21. Juni 1926 —
IVb/855/26 —gegebenen) Hinweis auf die Notwendigkeit,
mit jedem Anträge möglichst zuverlässige Auskünfte über
den ausländischen Kunden einzureichen.
3. Versicherung von Geschäften nach Polen.
Grundsätzlich soll gegenüber Exporten nach Polen die
größte Vorsicht und Zurückhaltung geübt werden. Polen
gehört zu den Ländern, die noch nicht formell auf das im
§18 der Anlage 2 zu Teil VIII des Versailler Vertrages
vorgesehene Recht zur Beschlagnahme deutschen Eigen¬
tums verzichtet haben. Auch sprechen die sonstigen
wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in Polen
vorläufig noch nicht für eine weitgehende Übernahme von
Versicherungen. Trotzdem sollen in einzelnen Fällen, in
denen es sich um besonders gut fundierte und vertrauen¬
erweckende Abnehmer handelt (z. B. früher deutsche
Firmen oder Kommunalverwaltungen) und der Abschluß
des Geschäftes für die deutsche Volkswirtschaft nutz¬
bringend erscheint, Ausnahmen zugelassen werden.
4. Versicherung von Geschäften nach Rumänien.
Auch hier ist mit Rücksicht auf die Bestimmungen
des Friedensvertrages vorläufig eine gewisse Zurück¬
haltung erforderlich, da auch Rumänien noch zu den Län¬
dern zählt, deren Einstellung gegenüber Deutschland ein
unbedingtes Vertrauen noch nicht rechtfertigt. Immerhin
wird, wie wir erfahren, fast in jeder Sitzung des Aus¬
schusses der Export-Kreditversicherungsstelle eine Reihe
von Anträgen für derartige Versicherungen genehmigt.
5. Exporte aus dem Saargebiet
werden ebenso behandelt wie die Exporte aus den übrigen
Teilen des Reiches.
6. Landwirtschaftliche Produkte.
Wie aus der Presse bekannt, soll die Export-Kredit¬
versicherung auch dem landwirtschaftlichen Export dienen
und wird insbesondere für die Ausfuhr von Vieh, Saatgut
u. dgl. empfohlen.
Errichtung eines Zollamts in Oberkirch.
Am 1. Oktober d. J. ist in Oberkirch ein Zollamt für
Zoll- und Verbrauchssteuergeschäfte sowie für Brannt¬
weinmonopolgeschäfte errichtet worden. Es ist mit einer
Zollkasse ausgestattet. Der Dienst bezirk des Zollamts
Oberkirch deckt sich mit dem badischen Amtsbezirk Ober¬
kirch.
Verzeichnis
der bei der Geschäftsstelle der Handelskammer zur Ein¬
sichtnahme aufliegenden ausländischen Zolltarife.
Abessinien, Aden, Afghanistan, Albanien, Äquatorial-
Afrika (französ.), Argentinien, Australien, Bahamainseln,
Barbados, Basutoland, Belgien, Betschuanaland, Nord-
Borneo, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Ceylon, Chile, China,
Columbien, Costarica, Cypern, Dänemark, Danzig, Deutsch¬
land, Dominika, England, Fernando Po, Finnland, Frank¬
reich u. Saargebiet, Gambia, Gibraltar, Goldküste, Granada,
Griechenland, Guatemala, Guayana (britisch, niederländ.),
Haiti, Holland, Honduras, Hongkong, Jamaika, Japan,
Indien (britisch, niederländisch), Irak, Irland, Island,
Italien, Jugoslavien, Jungferninseln, Kamerun (französ.),
Kanada, Kanalinseln, Kedah, Kelantan, Kenya, Korsika,
Labuan, Lettland, Liberia, Litauen, Malayenstaaten,
Malta, Man, Marokko (französisch, spanisch), Mexiko,
Mozambique, Neufundland, Neuguinea, Neuseeland, Nica¬
ragua, Nigeria, Norwegen, Nyassaland, Österreich, Pana¬
ma, Paraguay, Perlis, Persien, Polen, Portugal, Rho-
desia, Rumänien, Rußland, Ehemalige Republik des
Fernen Ostens, Sarawak, Schweiz, Schweden, Seychellen,
Siam, Sierra Leone, Somaliland (italienisch, britisch),
Spanien, Span. Presidions, Sudan, Südafrikanische Union,
Swasiland, St. Helena, St. Lucia, St. Vincent, Straits
Settlements, Tanganjikaland, Tobago, Togo, Trengganu,
Trinidad, Türkei, Tschechoslowakei, Ugandaland, Ungarn,
Venezuela, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Zanzibar.
Verzollung deutscher Reparationssachliefenmgen auf Grund
des deutsch-französischen Provisoriums und der eingetrete¬
nen Zollerhöhungen.
Die französische Zollverwaltung macht in ihrer An¬
weisung vom 16. September 1926 Nr. 1974 1/1 (Bulletin
Douanier Nr. 898) darauf aufmerksam, daß diejenigen
deutschen Waren, die als Reparationssachlieferungen für
die befreiten Gebiete eingeführt werden, gemäß den in
Artikel 2 des Dekrets vom 28. Juli 1922 festgesetzten Be¬
stimmungen nach wie vor den Sätzen des Minimaltarifs
.ohne die inzwischen eingetretene zweimalige Erhöhung
von je 30% unterliegen, sofern die fraglichen Waren in
den Listen enthalten sind, die dem vorgenannten Dekret