Vorbemerkung. Hofrath Forsboom Brentano zu Frankfurt Hat in Verbindung mit Mitgliedern des Mannheimer Handels ſtandes um die Erlaubniß zur Errichtung einer badiſchen Kredit- und Giro-Bank, deren Hauptſitz in Mannheim ſein ſoll, nachgeſucht und zu dem Ende der großherzoglichen Regierung einen Statutenentwurf(Anlage.) nebſt Nachtrag hiezu(Anlage II.) zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Von der großherzoglichen Regierung iſt, nachdem der Statutenentwurf vorderſamſt dem Induſtrieverein und mehreren Handelskammern zur Aeußerung zugeſtellt war, die vorläufige Prüfung deſſelben durch eine aus Räthen der Miniſterien der Juſtiz, des Innern und der Finanzen und aus dem Direktor der Amortiſationskaſſe gebildete Commiſſion angeordnet worden. Dieſe Commiſſion hat einen neuen Statutenentwurf(Anlage III.) ausgearbeitet, über denſelben den Hofrath Forsboom ſammt einigen der mit ihm verbundenen inländiſchen Handelsleute gehört, ſodann die Ergebniſſe ihrer Verhandlungen unter Anſchluß einer von den Unternehmern eingereichten Verbalnote(Anlage IV.) mit Bericht (Anlage.) zur Schlußfaſſung eingereicht. Die großherzogliche Regierung, den mächtigen Einfluß einer Bank auf die Wohlfahrt des Landes nicht ver kennend, will nun, bevor ſie ihre endliche Entſchließung faßt, noch weitere Sachverſtändige aus dem Gelehrten und Handelsſtande vernehmen. Dieſe ſollen ſammt der eben erwähnten Miniſterialcommiſſion dahier zuſammen treten und es ſoll dieſe Verſammlung unter dem Vorſitze des Präſidenten des Finanzminiſteriums nach ſorgfältiger Berathung begutachten, ob und unter welchen Bedingungen die Errichtung einer Kredit- und Giro-Bank zu geſtatten ſein möchte. Damit ſich die Sachverſtändigen für dieſe ihre Aufgabe vor dem Zuſammentritte dahier gründlich vorbereiten können, hat man für angemeſſen erachtet, die in den Anlagen I. bis V. folgenden Aktenſtücke zu ihrem vertraulichen Gebrauche drucken, auch in der Anlage VI. eine Ueberſicht der Fragen beifügen zu laſſen, deren Beantwortung vorzugsweiſe entſcheidend ſein wird. Daß es übrigens ganz unbenommen bleibe, noch weitere, den Gegenſtand betreffende Punkte zur Sprache zu bringen, verſteht ſich von ſelbſt. Karlsruhe, im Mai 1847. Miniſterium der Finanzen.