Anlage Y.An das Großherzogliche hochpreißliche Miniſterium des Innern.Gehorſamſter Bericht.Die Errichtung einer Zettelbank für das Groß—herzogthum Baden betreffend.Dem erhaltenen Auftrage gemäß haben wir den von Hofrath Forsboom-Brentano zu Frankfurta.., Ladenburg und Söhne und Fried. Lauer sen. zu Mannheim überreichten Entwurf der Statutenund des Reglements einer Bank für das Großherzogthum Baden geprüft.Dieſer Entwurf— der gedruckte in Verbindung mit dem ſchriftlichen Nachtrage vom 10. Auguſtv. J.— beabſichtigt die Gründung einer Zettelbank mit einem Kapitale von 10 Millionen Gulden undmit der Beſtimmung, alle zur Beförderung des Ackerbaues, der Induſtrie und des Handels dienlichenGeſchäfte zu treiben. Von Banknoten thut der gedruğte Entwurf feine Erwähnung. Sogenannte Giro—ſcheine ſollten an ihre Stelle treten. Der ſchriftliche Nachtrag vom 10. Aug. v. J. fordert aber ausdrück—lich das ausſchließliche Recht, Banknoten, deren kleinſte Stücke auf 5 fl. lauten, bis zum Betrage vonF5tel des einbezahlten Bankkapitals auszugeben.Wir haben uns die Frage vorgelegt, ob es überhaupt wünſchenswerth iſt, daß eine Zettelbank imGroßherzogthum errichtet wird, und welche Forderungen wir aus volkswirthſchaftlichen und financiellenGründen an eine Zettelbank zu ſtellen haben. Wir mußten zur Erörterung dieſer Frage die Wirkſamkeitder Zettelbanken und deren Folgen näher in das Auge faſſen.Die Banken, ohne Unterſchied, ob ſie Zettel ausgeben oder nicht, treiben gewöhnlich folgende Ge—ſchäfte:1) ſie discontiren Wechſel und andere Papiere;2) ſie geben Fauſtpfanddarlehen;3) ſie nehmen Geld und Forderungen zum Einzuge auf lauffnde Rechnung an und vollziehen die Ber-fügungen des Gläubigers auf ſein Guthaben;J) ſie nehmen Urkunden und Koſtbarkeiten in Verwahrung;5) ſie handeln mit Gold und Silber.Darlehen auf Unterpfand geben die meiſten Banken nicht.Durch die Discontirung gelangt der Eigenthümer eines Papiers gegen mäßigen Abzug in den Beſitzſeines Guthabens vor der Verfallzeit und wird in Stand geſetzt, ſein Kapital ſogleich wieder in ſeinGeſchäft oder zur Erfüllung ſeiner Verbindlichkeiten zu verwenden und ſein Gewerbe— unter Benutzunggünſtiger Umſtände— raſcher und in größerer Ausdehnung zu betreiben. Sie nützt ſo, wenn ſie unpar⸗6||jiiii