| | Anlage MI. Utatuten der Badiſchen Bank. (Entwurf der Großherzoglichen Miniſterialkommiſſion.) I. Von der Bankgeſellſchaft und dem Bankkapitale. Wrta. Von einer unbenannten Geſellſchaft im Sinne des Anhangs zum badiſchen Landrechte S. 29 u. f wird eine Bank für das Großherzogthum Baden unter dem NamenBadiſche Bank zu Mannheim er richtet und betrieben. IE 2 Das Bankkapital wird zu fünf Millionen Gulden feftgefegt und in 10,000 Metien von je 500 fl- getheilt. WTR 3 6000 Aktien werden den Inländern angeboten. Die Großh. Regierung eröffnet zu deren Uebernahme eine Unterzeichnung bei den Großh. Amtsreviſoraten unter Anberaumung einer Friſt von drei Monaten. Werden durch diefe Unterzeichnung mehr als 6000 Aktien begehrt, ſo wird der Ueberſchuß den Unter zeichnern der größeren Beträge dergeſtalt abgezogen, daß jeder derſelben eine gleiche, die größte der übrigen Uebernahmen mindeſtens erreichende Anzahl Aktien erhält. Bruchtheile im Abzuge werden zu Gunſten der höheren herabzuſetzenden Unterzeichnungen vermieden. Art. 4. Die Stifter der Bank übernehmen die weiteren 4000 Aktien und den etwa nicht abgeſetzten Theil der den Inländern angebotenen 6000 Aktien bis zum Betrage von 2000 Stück. Arte o Die Bezahlung diefer Aktien erfolgt innerhalb 2 Jahren nach Bedürfniß in Beträgen von je 50 fl., welche jeweils binnen 4 Wochen nach der vom Verwaltungsrathe öffentlich bekannt gemachten Aufforderung in klingender Münze zu entrichten ſind. Wer eine Einzahlung innerhalb dieſer 4 Wochen nicht leiſtet, wird von der Bankverwaltung durch einen auf ſeine Koſten und Gefahr laufenden recommandirten Brief unter Anberaumung einer Friſt von 14 Tagen und unter Androhung des eintretenden Rechtsnachtheils an die Zahlung erinnert. Wer auch diefe Friſt verſäumt, wird dadurch aller Rechte als Aktionär, ſo wie der bereits bewirkten Einzahlungen verluſtig. Art Gr Für die 9 erſten Einzahlungen werden Interimsſcheine ausgeſtellt, bei der 10ten Einzahlung werden die Aktienurkunden gegen Rückgabe der Interimsſcheine ausgefolgt. Die Interimsſcheine werden auf den Namen, die Aktienurkunden je nach Verlangen des Aktionärs auf den Namen oder auf den Inhaber ausgeſtellt.