||Anlage MI.Utatutender Badiſchen Bank.(Entwurf der Großherzoglichen Miniſterialkommiſſion.)I. Von der Bankgeſellſchaft und dem Bankkapitale.Wrta.Von einer unbenannten Geſellſchaft im Sinne des Anhangs zum badiſchen Landrechte S. 29 u. fwird eine Bank für das Großherzogthum Baden unter dem Namen„Badiſche Bank“ zu Mannheim er—⸗richtet und betrieben.IE 2Das Bankkapital wird zu fünf Millionen Gulden feftgefegt und in 10,000 Metien von je 500 fl-getheilt.WTR 36000 Aktien werden den Inländern angeboten. Die Großh. Regierung eröffnet zu deren Uebernahmeeine Unterzeichnung bei den Großh. Amtsreviſoraten unter Anberaumung einer Friſt von drei Monaten.Werden durch diefe Unterzeichnung mehr als 6000 Aktien begehrt, ſo wird der Ueberſchuß den Unter—zeichnern der größeren Beträge dergeſtalt abgezogen, daß jeder derſelben eine gleiche, die größte der übrigenUebernahmen mindeſtens erreichende Anzahl Aktien erhält. Bruchtheile im Abzuge werden zu Gunſten derhöheren herabzuſetzenden Unterzeichnungen vermieden.Art. 4.Die Stifter der Bank übernehmen die weiteren 4000 Aktien und den etwa nicht abgeſetzten Theilder den Inländern angebotenen 6000 Aktien bis zum Betrage von 2000 Stück.Arte oDie Bezahlung diefer Aktien erfolgt innerhalb 2 Jahren— nach Bedürfniß— in Beträgen vonje 50 fl., welche jeweils binnen 4 Wochen nach der vom Verwaltungsrathe öffentlich bekannt gemachtenAufforderung in klingender Münze zu entrichten ſind.Wer eine Einzahlung innerhalb dieſer 4 Wochen nicht leiſtet, wird von der Bankverwaltung durcheinen auf ſeine Koſten und Gefahr laufenden recommandirten Brief unter Anberaumung einer Friſt von14 Tagen und unter Androhung des eintretenden Rechtsnachtheils an die Zahlung erinnert. Wer auchdiefe Friſt verſäumt, wird dadurch aller Rechte als Aktionär, ſo wie der bereits bewirkten Einzahlungenverluſtig.Art GrFür die 9 erſten Einzahlungen werden Interimsſcheine ausgeſtellt, bei der 10ten Einzahlung werdendie Aktienurkunden gegen Rückgabe der Interimsſcheine ausgefolgt.Die Interimsſcheine werden auf den Namen, die Aktienurkunden je nach Verlangen des Aktionärsauf den Namen oder auf den Inhaber ausgeſtellt.