Vierte Sitzung. Karlsruhe, den 8. Juli 1847. Anweſend dieſelben Perſonen, welche in der letzten Sitzung zugegen waren, mit Ausnahme von Köchlin-Benckiſer. Wieder erſchienen: Mayer. Das Protocoll der letzten Sitzung wird von Helferich und Rau vorgeleſen und ohne weſentliche Bemerkung von der Verſammlung angenommen. Hierauf eröffnet der Präſident die weitere Berathung mit der Erklärung, daß nunmehr, nachdem die Verſammlung über eine Reihe von Hauptfragen bereits discutirt und zum Beſchluß gekommen, zur Berathung über die Eilfte Frage (in den gedruckten Aktenſtücken die achte). Welche Geſchäfte eignen ſich für eine Zettelbank, und innerhalb welcher Schranken müſſen dieſelben im wohlverſtandenen Intereſſe des Landes und der Anſtalt gehalten werden? geſchritten werden könne. Bei der Berathung über dieſelbe werde es zweckmäßig ſein, ſich an die in dem Bankſtatuten⸗Entwurf der Miniſterialcommiſſion(Aktenſtück II.) über die der Bank einzuraumenden Geſchäfte erſichtlichen Artikel zu Halten und dieſelben der Reihe nach zu durchgehen. Da die Verſamm⸗ lung dieſem Vorſchlage beitritt, ſo verliest der Präſident die Artikel 14 33 des genannten Entwurfs. Zu Art. 14 wird bemerkt: Die Worte:die Bank treibt nur folgende Geſchäfte dürften der größern Deutlichkeit wegen geändert werden in:der Bank ſind nur folgende Geſchäfte geſtattet. Der Vorſchlag wird ohne Abſtimmung angenommen. Bei Mrt. 14, 1a wird von einem Mitglied gewünſcht, das Wortzahlungsfähigen zu ſtreichen. Es verſtehe ſich von ſelbſt und die nach Art. 81 zu ernennenden Cenſoren hätten darauf zu ſehen, daß nur Wechſel mit guten Unterſchriften discontirt werden. Art. 14, 1 b. Ein Mitglied wünſcht, daß die Bank auch ausländiſche deutſche Staatspapiere discontiren dürfe. Es wird erwiedert, die Unternehmer hätten es ſelbſt nicht verlangt; es ſcheine, daß ſie ſich mit dem auswärtigen Incaſſo nicht befaſſen wollen, aber das Recht könne der Bank unbedenklich eingeräumt werden. Auf die Bemerkung, daß die Bank keinen Handel mit Staatspapieren treiben ſolle, wird geäußert, daß gezogene Papiere nicht mehr im Handel ſeien. Ein anderes Mitglied fragt, ob nicht auch Papiere von badiſchen Standes- und Grundherren zum Disconto zugelaſſen werden ſollten, worauf geantwortet wird, die Staatscaſſe nehme ſolche Papiere als Deckung an, doch ſei die Sache von keiner Bedeutung. 12 Nau. Hohenemſer. f Speyerer. Helferich. Kuſel.