Anlage T.Der Unterzeichnete beehrt ſich anmit, der verehrlichen Miniſterial-Commiſſion nachfolgende Abände—rungen an den im November 1845 von ihm eingereichten Statuten der intendirten Mannheimer Kredit—und Giro-Bank, vorbehaltlich einer näheren mündlichen Verſtändigung, ergebenſt zu beantragen.Zur Ginleitung.Es wäre etwa die Benennung:„Badiſche Kredit⸗ und Giro⸗Bank“anzunehmen.Die Art. 15, 16 und 17 würden zu ſtreichen ſein.Zu Art. 21.Der Reſervefond wäre durch jährliche Ueberlaſſung von einem Achtel des reinen Gewinns zu bilden.Zu Art. 24.Die Fünffrankenthaler ſind zu ſtreichen.Zu Art. 25.Die Dauer der Conceſſion wird von 99 Jahren auf 25 Jahre reduzirt.3u Art 29Das eine Dritttheil des Grundkapitals wird von den Conceſſion-Nachſuchenden bei Unterſchrift desConceſſionsvertrages verbindlich übernommen, und die Bankgeſellſchaft tritt alsdann ſofort in Wirkſamkeitund der Verwaltungsrath iſt alsbald zum Behufe des Beginns ſeiner Funktionen zu erwählen. DemInlande wird von den Conceſſionirten eine Betheiligung von zwei Millionen Gulden auf dem Weg derSubſcription angeboten, mit der Beſtimmung, daß vor Allem bis zur Höhe dieſes Betrages die inländi—ſchen Zeichnungen bis zur Summe von fünftauſend Gulden zu voll zu berückſichtigen ſind und erſt, nad-dem dieſe befriedigt, die größeren Zeichnungen, ſei es nach dem ganzen Betrag, oder bei Erforderniß mitder Reduktion, wie ſich ſolche als nothwendig herausſtellt, zur Befriedigung gelangen.Zu Art. 38.Eine Ausnahme hiervon bildet der Vicepräſident des Ausſchuſſes, welcher ein von dem Verwaltungs⸗rath näher zu beſtimmendes Honorar jährlich gu beziehen hat(cf. Nrt. 40 und 41).3u Art, 40.Der Stellvertreter des Vorſitzenden(ek. Art. 41) bildet das ſechste Mitglied des Ausſchuſſes, jedochwird derſelbe von dem Verwaltungsrath unter beſonderer Inſtructions-Ertheiluug in der Art erwählt, daßer bleibend auf den Grund eines mit ihm abzuſchließenden Vertrages iſt, ohne daß er durch das Loos odernach dem Amtsalter auszutreten hätte, und als ſtändiger Repräſentant des Verwaltungsrathes bei demAusſchuß verbleibt.