iasan E a O E a at E) * L B- Die Bankreviſionen ſollen nur außer den gewöhnlichen Geſchäftsſtunden vorgenommen und die Bücher aus dem Lokale der Bank nicht entfernt werden. In Gleichem wird die Staatsregierung einen Notar ernennen, welcher ſein Amtslokal in dem Bank⸗ gebäude ſelbſt hat, zum Behuf der ohne Zeitverluſt vorzunehmenden Notariatsgeſchäfte und der ihm von der Bank zu übertragenden Controle nach§. 16. Die Salarirung des Notars ohne Beläſtigung der Staats-Caſſa wird von der Staatsregierung feſtgeſetzt. Art. 62. Im Fall das Bankkapital Durh Berluft um 1, vermindert ift, fann die Staatsregierung die Qi- quidirung und Auflöſung Cci. Mrt. 26& 27) der Bant verfügen. D9- Reglement Mannheimer Kredit- und Giro- Bant. A. Geſchäfts⸗ und Wirkungskreis der Bank. Ccf. Art. 1018 Stat.) I. Allgemeine Beſtimmungen. § 4 Es iſt dem Ermeſſen des Verwaltungsrathes überlaſſen, für welche Summen, auf welche Art und Weiſe und mit wem die Bank bei einem oder dem anderen ihrer Geſchäftszweige ſich einlaſſen will: Er kann daher ohne Angabe eines Grundes Geſchäftsgeſuche gewähren oder abweiſen. §. 2. Die Beſtimmung, ob und welche Gebühren die Bank bei den verſchiedenen Geſchäftsabtheilungen von denjenigen abnimmt, welche mit ihr in Verbindung treten, wird von dem Verwaltungsrath abhängen und zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. §- 3: Alle und jede Koſten, welche durch die bei der Bank nachgeſuchten und von ihr mit Dritten einge⸗ gangenen Geſchäfte entſtehen, treffen lediglich Letztere. II. Beſondere Beſtimmungen. 1. Darlehen gegen Hypothek. y Die Banf darf auf Grund und Boden und ſonſtige Realttäten nur gegen gerichtliches, vollſtändige