iasanE a O E a at E)*L B-Die Bankreviſionen ſollen nur außer den gewöhnlichen Geſchäftsſtunden vorgenommen und die Bücheraus dem Lokale der Bank nicht entfernt werden.In Gleichem wird die Staatsregierung einen Notar ernennen, welcher ſein Amtslokal in dem Bank⸗gebäude ſelbſt hat, zum Behuf der ohne Zeitverluſt vorzunehmenden Notariatsgeſchäfte und der ihm vonder Bank zu übertragenden Controle nach§. 16.—Die Salarirung des Notars ohne Beläſtigung der Staats-Caſſa wird von der Staatsregierungfeſtgeſetzt.Art. 62.Im Fall das Bankkapital Durh Berluft um 1, vermindert ift, fann die Staatsregierung die Qi-quidirung und Auflöſung Cci. Mrt. 26& 27) der Bant verfügen.D9-ReglementMannheimer Kredit- und Giro- Bant.A. Geſchäfts⸗ und Wirkungskreis der Bank.Ccf. Art. 10—18 Stat.)I. Allgemeine Beſtimmungen.§ 4Es iſt dem Ermeſſen des Verwaltungsrathes überlaſſen, für welche Summen, auf welche Art undWeiſe und mit wem die Bank bei einem oder dem anderen ihrer Geſchäftszweige ſich einlaſſen will:Er kann daher ohne Angabe eines Grundes Geſchäftsgeſuche gewähren oder abweiſen.§. 2.Die Beſtimmung, ob und welche Gebühren die Bank bei den verſchiedenen Geſchäftsabtheilungen vondenjenigen abnimmt, welche mit ihr in Verbindung treten, wird von dem Verwaltungsrath abhängen undzur allgemeinen Kenntniß gebracht werden.§- 3:Alle und jede Koſten, welche durch die bei der Bank nachgeſuchten und von ihr mit Dritten einge⸗gangenen Geſchäfte entſtehen, treffen lediglich Letztere.II. Beſondere Beſtimmungen.1. Darlehen gegen Hypothek.yDie Banf darf auf Grund und Boden und ſonſtige Realttäten nur gegen gerichtliches, vollſtändige