= 333u Art. 41.Den Stellvertreter des Vorſitzenden erwählt der Verwaltungsrath mit Bezug zu den Anmerkungenzu Art. 38 und 40.3u Art 00:Die Bank hat das ausſchließende Privilegium, Noten auszugeben. Diefe Noten foen bei allenöffentlichen Kaſſen angenommen werden. Im Privatverkehr findet deßhalb kein Zwang ſtatt. DasMaximum der jemaligen Notenausgabe ift /½ des wirklich anbezahlten Gründungskapitals und der Ge⸗ſammtgegenwerth der im Umlauf befindlichen Noten muß jederzeit gedeckt ſein durch mindeſtens 33½%in barer valuta und 667% in jederzeit leicht zu verſilbernden Effecten. Muh ſoll die Größe der Bank—noten nicht unter fl. 5 ſein.Für das vorſtehende Privilegium gibt die Bank an die Staatsregierung eine jährliche Gegenleiſtung,über welche noch näher zu verhandeln iſt. Dieſe Gegenleiſtung wird vorgeſchlagen, mittelſt der Abtretungeines Theils des aus den Banknoten erzielten jährlichen Gewinnes, wobei jedoch ſowohl die Stempelfreiheitder Noten vorzuſehen wäre, als auch die Regulirung der Steuerquote für die Bank, inſofern nicht voll—⸗kommene Steuerfreiheit derſelben bewilligt werden könnte.Zu Art. 60.Hier wäre ſtatt„Giroſcheine“„Bankſcheine“ zu ſetzen.Zu Art. 61.Die großherzogliche Regierung übt durch einen großherzoglichen Commiſſär die fortwährende Aufſichtüber die Einhaltung der Statuten. Derſelbe kann allen Verſammlungen des Ausſchuſſes und der Admini⸗ſtration beiwohnen. Er kann von den Büchern und Kaſſen Einſicht nehmen und ſoll ſich unter ſpeziellerVerantwortlichkeit die Ueberzeugung ſchaffen, daß rückſichtlich der Noten alle gegebene Vorſchriften ſtrengbefolgt werden. Er Hat die Noten vor ihrer Emiſſion mit zu unterſchreiben, oder ſein Faeſimile beifügenzu laſſen.Zaden, den 10. Auguſt 1846.Forsboom.—ä