fi||iif|i|ii|> 5012. Werhe Stadt eignet fih am meiſten zum Sige der Bank und wo ſind Zweigbanken zuerrichten?13. Kann der Fünffrankenthaler als Bankmünze zugelaſſen werden?14. Auf wie lange ſoll das Bankprivilegium ertheilt werden?15. Nach welchen Grundſätzen iſt die Vertretung der Bankgeſellſchaft zu organiſiren, um eine be—ſonnene, wohlmeinende Verwaltung zu erhalten?16. Welcher Antheil an der Gründung und Verwaltung der Bank kann Ausländern unbedenklichgeſtattet werden?17. Welche Einwirkung auf die Verwaltung der Bank muß der Regierung aus Gründen desöffentlichen Wohls vorbehalten werden?