u Sicherheit gewährendes Unterpfand ausleihen und unter gehöriger Vorſicht wegen der, auf den Pfandob⸗ jekten haftenden Vorzugsrechten, ſowie der geſetzlichen, richterlichen und vertragsmäßigen Unterpfandsrechte. 8 Die Schuldner müſſen in den gerichtlichen Pfandurkunden ausdrücklich die Bedingung eingehen, daß ſie bei Gefahr doppelter Zahlung a) das ganze Kapital nur gegen Rückempfang der Originalurkunde, oder, wenn dieſe in Verluſt ge rathen ift, nur gegen einen von dem Verwaltungsraths-Ausſchuß auszuſtellenden Amortiſations Schein abtragen; b) eine theilweiſe Zahlung ipee Kapitalſchuld nur gegen eine, von dem Verwaltungsraths-Ausſchuß be⸗ glaubigte Quittung leiſten können. S- 6: Die Darleihen werden nur in runden Summen und niht unter fl. 500. gegeben. Die Zinſen richten ſich nach dem landesgeſetzlichen Zinsfuße. 5S e Der Bankverwaltung ſteht das Recht zu, alle zur Erhebung des wirklichen Werthes der bei ihr zu verpfändenden Objecte erforderlichen Anordnungen zu treffen. 2. Escompte Geſchäft. §. 8. Die Bank discontirt: a) inländiſche, durch Verlooſung oder Aufkündigung, oder durch feſtgeſetzte Verfallzeit zur Rückzahlung beſtimmte Staatspapiere, deren Zahlungstermin nicht über ſechs Monate hinausläuft, b) am Sitz der Bank zahlbare Wechſel und andere Handelspapiere, welche auf Ordre und auf be ſtimmte, nicht über drei Monate laufende Verfalltermine geſtellt und mit drei als ſolvent anerkannten Unterſchriften verſehen ſind. Die in Karlsruhe und Frankfurt a. M. zahlbaren Wechſel ſollen denen sub b. genannten glei- geſtellt werden, unter Berückſichtigung der Incaſſo Speeſen. Dem Verwaltungsrathe bleibt es überlaſſen, vorſtehende Beſtimmung auch auf andere Handelsplätze des Großherzogthums Baden auszudehnen. §. 9. Auf fremde Handelsplätze gezogene, nicht über drei Monate laufende und mit drei anerkannt ſoliden Unterſchriften verſehene Wechſel werden discontirt, wenn ſie in blanco girirt und zur größern Sicherheit der unmittelbaren Rückzahlung an die Bank von ihrem Inhaber mit einem auf die discontirte Summe lautenden, wenigſtens 14 Tage früher zahlbaren Solawechſel begleitet werden. Sollte dieſer Solawechſel am Verfalltage nicht pünktlich eingelößt werden, ſo läßt die Bank auf Rechnung und Koſten des Depo⸗ nenten, die discontirten fremden Wechſelbriefe verkaufen, oder wenn der Verkauf nicht gelingt, zum Incaſſo einſenden. §. 10. Auch nicht mit drei Unterſchriften verſehene Wechſel, welche nicht über drei Monate laufen, können discontirt werden, nachdem der Inhaber zuvor zur Ergänzung der Sicherheit einen, der Hälfte der zu dis- eontirenden Summe gleichkommenden Betrag von Fauſtpfändern nach§. 13, bei der Bank hinterlegt hat, CAN oan INe D SE AARE A RSI T an A IDET AOA