CFS VEAN A T) W a D welche ſich daraus, im Falle der Wechſel nicht pünktlich bezahlt, oder auch die Fauſtpfänder nicht immer gehörig ergänzt werden, durch öffentlichen Verkauf bezahlt machen darf, den Mehrerlös aber dem Depo⸗ nenten auszufolgen hat. §. 11. Der Discont wird von der Bank im Voraus beſtimmt und öffentlich bekannt gemacht. Eine Rück⸗ vergütung, im Falle die discontirten Wechſel vor Verfallzeit zurückgenommen werden, findet nicht ſtatt. §. 12. Die Bank iſt nicht verbunden, über die Gründe Rechenſchaft zu geben, welche die Zurückweiſung eines oder mehrer zum Escompte überreichten Effecten veranlaſſen. 3. Darlehen gegen Unterpfänder Cauſtpfand.) §. 13. Die Bank gibt Darlehen auf Fauſtpfänder und zwar: a) auf inländiſche Staatspapiere und Staatspapiere deutſcher Bundesſtaaten zu 90% ihres Cours⸗ werthes. b) auf ausländiſche Staatspapiere zu 80% ihres Courswerthes. Die Entgegennahme von Bank- und Eiſenbahn⸗Aktien als Fauſtpfändern bleibt dem Ermeſſen des Verwaltungsrathes für jeden einzelnen Fall überlaſſen, jedoch dürfen dieſelben nicht höher als zu 70% ihres Courswerthes angenommen werden. c) auf gemünztes und ungemünztes Gold und Silber zu 95% deg volen Werthes ihres inneren Gehaltes. 5 d) auf Urſtoffe und Fabrikate zu 50% ihres abgeſchätzten Werthes. §. 14. Dem Ermeſſen der Bank iſt freigeſtellt, gewiſſe Papiere oder Waaren gar nicht als Fauſtpfand an⸗ zunehmen, -15: So oft die, der Bank nach§. 13. sub a. in Deckung gegebenen Papiere 5% und die sub b, auf- geführten Papiere und Aktien 10, im Cours ſinken, hat der Deponent auf Verlangen der Bank 5% resp. 10% an weiteren Papieren resp. Aktien nachzuſchießen. §. 16. Auf Urſtoffe und Fabrikate werden Darleihen nur dann gegeben, wenn ſolche in einer inländiſchen oder auswärtigen, in Baden jedoch zugelaſſenen Mobiliar-Verſicherung aufgenommen ſind, und zwar gegen Aushändigung der betreffenden Police. §. 17. Die Pfand⸗Uebergabe geſchieht in Beziehung auf die in Privaträumen befindlichen Waaren, durch Ueberlieferung der dazu gehörigen Schlüſſel an die Bank ſelbſt, oder an einen nach gegenſeitiger Ueber⸗ einkunft gewählten Hüter; in Beziehung auf die, in öffentlichen Waaren-Häuſern befindlichen Gegenſtände durch Bekanntmachung der erfolgten Verpfändung an diejenigen beeidigten Beamten, welchen die ſpecielle Aufſicht über die Waarenhäuſer anvertraut iſt. Ueberdies haften während der Dauer des Fauſtpfand⸗ vertrags alle Folgen der Entwendung oder des Verderbens der Waare auf dem Pfandgeber, welcher auch alle Koſten zu tragen hat.