I Nach Verhältniß der Größe der Summe behält ſich die Bank eine kürzere oder längere Aufkündi gungsfriſt bevor. §. 36. Wer ein Giro⸗Folium in der Bank erhält, hat dem Verwaltungsraths⸗Ausſchuß von ſeiner eigenen Unterſchrift, und jener der dazu Berechtigten, ſo wie auch von allen anderen etwa beabſichtigten Kenn⸗ zeichen der Aechtheit ſeiner Anweiſungen in genaue Kenntniß zu ſetzen, und letztere mit fortlaufenden Num- mern zu verſehen. §. 37. Die in der Giro-Bank liegende Baarſchaft kann entweder von einem Folium auf dag andere über- tragen, ober von dem Defiger des Foliums baar zurückgefordert, oder endlich vom Foliums⸗Inhaber zur Behebung eines baren Geldbetrags durch Dritte angewieſen werden. §. 38. Anweiſungen, die das Guthaben des Ausſtellers überſteigen, ſo wie ſolche, auf denen ein aona Folium angegeben, bleiben gänzlich unberückſichtiget. Dem Verwaltungsraths-Ausſchuß ſteht es frei, ſolche, die ſich dreimal dergleichen zu Schulden kommen laſſen, des Foliums verluſtig zu erklären. §- 39. Geräth die, dem Beſitzer eines Foliums übergebene Karte in Verluſt, ſo hat der Eigenthümer die ſchriftliche Anzeige an den Ausſchuß zu machen, worauf ſeine Rechnung unverzüglich auf ein anderes Folium übertragen, und ihm gegen Entrichtung einer nochmaligen Gebühr eine neue Karte ausgefertigt wird. §. 40. Kein Folium⸗Inhaber kann über ein anveres als dag ihm gehörige Folium eine Auskunft oder Nach⸗ weiſung verlangen. §. 41. Die Rechnungen in der Giro-Bank werden zur Sicherheit des Inſtituts und des Publicums, ſowohl in Rückſicht des Kapitals, als der entfallenden Gebühren, halbjährig am 30. Juni und 3l. Dezember abgeſchloſſen. § 42, So lange Jemand ſein Folium in der Giro-Bank nicht förmlich gelöſcht hat, wird ſolches fort⸗ während als wirkſam behandelt, und der halbjährigen Reviſion unterworfen. §. 48. Die Giro⸗Bank ſteht täglich, Sonn⸗ und Feſttage ausgenommen, dem Publicum offen. Die Be⸗ ſtimmung der Stunden, an welchen die einzelnen Amtshandlungen in dem Giro-Geſchäfte werden vorge nommen werden, erfolgt bei der wirklichen Eröffnung deſſelben. b) Für Privaten und Corporationen, die außerhalb Mannheim wohnen. §. 44. Die Bank wird dieſen und auf Verlangen auch den Mannheimer Platz in den Giro-Bank-Büchern ein Folio für empfangenes Geld oder Geldeswerth eröffnen, und zwar gegen Ausſtellung von Giro⸗ Scheinen, dem Belauf des inferirten Gegenſatzes gleichkommend. u iy J b