t 7 a a- 9- 2 Die Bank ertheilt in keinem Falle Empfangsbeſtätigungen auf den Ueberbringer lautend. Depoſiten werden nur von rechtlichen Individuen übernommen, daher Jeder, der ein Depoſitum überbringt, wenn ſeine Individualität niht ohnedies bekannt iſt, ſich durch ein von zwei bei der Bank accreditirten Zeugen unterfertigtes Zeugniß, über ſeine rechtliche Eigenſchaft auszuweiſen hat. §. 28. Die Depoſitenſcheine können an andere Eigenthümer übertragen werden, nur muß die Ceſſion jederzeit der Bank, unter Vorzeigung des als Depoſitenſchein dienenden Verzeichniſſes(§. 24.) angezeigt werden, §. 29. Die gewünſchte Verlängerung des Deponirungstermines iſt, unter Beibringung des Depoſitenſcheines, der Bank anzuzeigen, und die betreffende Prolongationsgebühr zu entrichten, deren Empfang beſtätigt, und die erweiterte Friſt auf dem Depoſitenſcheine angemerkt wird. §. 30. Gegen Zurückſtellung und Abquittirung des Depoſitenſcheines können die Deponenten ihr hinterlegtes Eigenthum jederzeit beheben; doch wird von den, im Voraus entrichteten Aufbewahrungsgebühren kein Erſatz geleiſtet. Sat: - Die Pant haftet für die getreue und forgfältige Aufbewahrung der bei ihr hinterlegten Gegenftände nach ihrer Zahl und Beſchaffenheit; ſie haftet für ihre Veruntreuung und Entwendung, nicht aber für jene Zufälle, die nach den allgemein geſetzlichen Beſtimmungen ausſchließend den Eigenthümer treffen. 5. Giro-Geſchäft. a) Für den Plap Mannheim. §- 3% Die Bank wird den Aktionärs ſowohl, als auh andern Privaten oder Corporationen, die in Mann heim ihr Domieil haben, Rechnung in Bankbüchern eröffnen, und daraufhin am Sitze der Bank a) Gelper von denſelben in Empfang nehmen, oder für ihre Rechnung einziehen und b) ihre Dispofitionen darüber bis zum Betrag der Guthaben honoriren. §. 33. Wer dem Giro-Geſchäfte der Bant beizutreten geſonnen iſt, hat ſchriftlich das auf ſeinen Namen oder ſeine Firma zu ſtellende Folium nachzuſuchen, und wird ihm, nach erfolgtem genehmigenden Beſcheide des Verwaltungsraths-Ausſchuſſes, als Beſtätigung über den Beſitz eines Foliums eine Karte ausgeant wortet werden. Der Ausſchuß iſt nicht verpflichtet, die Gründe der Verweigerung eines Foliums anzugeben. §. 34. Die Bank darf Niemanden, wer es auch ſei, einen Vorſchuß oder offenen Kredit geben. §. 35. Die Banf ift verbunden, alfe Gelder, welche ihr von landesherrlichen Kaffen anvertraut werden woken, zu übernehmen, und Dafür nah gegenfeitiger Convenienz Zinſen zu vergüten. > a