a= 90 B. Bank⸗Gehörden. (cf. Nrt. 2945. Stat.) I. Allgemeine Beſtimmungen. §. 54. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes, des Verwaltungsraths-Ausſchuſſes und der Direktor werden bei dem Antritte ihrer Aemter feierlich angeloben, die Bankſtatuten und das Reglement genau zu befolgen, das Wohl des BankInſtituts nach Kräften zu befördern, ſich eine redliche, eifrige und aufmerkſame Verwaltung der Geſchäfte der Bank und ihres Vermögens beſtens angelegen ſein zu laſſen, die ſtrengſte Unpartheilichkeit und über die Verhandlungen der Bank Verſchwiegenheit zu beobachten. l. Beſondere Beſtimmungen. A. Verwaltungsrath. S- 55: Dem Verwaltungsrath(Art. 30. Stat.) ſteht die obere Leitung aller Bankangelegenheiten zu. Insbeſondere hat er: 1) den Ausſchuß in ſeiner Geſchäftsführung zu überwachen; 2) alljährlich die Rechnungsabſchlüſſe zu prüfen, zu moniren und zu juſtifiziren; 3) alle an die Bank in den verſchiedenen Geſchäftszweigen zu entrichtenden Gebühren zu be ſtimmen; 4) alle Angeſtellten der Bank zu ernennen oder zu beftätigen(cf. Art. 43. Stat.) und deren Gehalte und Dienſteautionen feſtzuſetzen; 5) auf den Vorſchlag des Ausſchuſſes über Vermehrung des Kapitalſtocks zu berathen; 6) ſein Gutachten auch über andere, vom Ausſchuſſe oder Direktor ihm vorgelegte Gegenſtände, denſelben auf Verlangen zu ertheilen, und überhaupt das Beſte der Bank in Berathung mit dem Ausſchuſſe zu fördern; 7) wenn die Statuten in einzelnen Fällen für den Geſchäftsbetrieb keine, oder keine ausreichende Vorſchrift enthalten, auf Antrag des Ausſchuſſes über die Zuläſſigkeit der in Frage kommenden Maaßregeln zu entſcheiden oder auch eine ſolche aus ſich ſelbſt zu provoziren. B. Verwaltungsraths-Ausſchuß. §. 56. Die eigentliche Leitung der Bankverwaltung iſt dem Ausſchuſſe(Art. 40. Stat.) übertragen: die Mitglieder deſſelben haben ſich in die einzelnen Hauptzweige der Geſchäfte zu theilen. §. 57. Insbeſondere hat derſelbe 1) den Geſchäftsgang der Bank zu ordnen; 2) die für jeden einzelnen Zweig nöthigen Reglements zu entwerfen; 3) zu beſtimmen, zu welchem Zinsfuß Vorſchüſſe gemacht, wie viel auf jede der bekannteſten Unterſchriften an Disconto genommen, wie viel auf die einzelnen Arten von Staatspapieren vorgeſchoſſen werden ſoll ꝛc. ꝛc., und überhaupt die einzuhaltenden Grundſätze feſtzuſtellen. De w be fd fu gl El