ie en en J alljährlich dem Verwaltungsrath die Rechnungsabſchlüſſe vorzulegen und 5) den Wirkungskreis der Filialbanken zu bezeichnen. C. Cenſoren. §. 58. Den Cenſoren ſteht(Art. 39. Stat.) die Controllirung aller Bankgeſchäfte zu, insbeſondere haben dieſelben die zum Escompte oder zur Verpfändung überreichten Effekten zu prüfen und gemeinſchaftlich mit dem Verwaltungsraths⸗Ausſchuſſe zu beſchließen, ob und wiefern darauf Kredit zu ertheilen ſei. D. Direktor. S259 Der Direktor bringt die Geſchäfte der Geſellſchaft nach den Beſchlüſſen, allgemeinen Inſtruktionen und beſonderen Anordnungen des Verwaltungsraths-Ausſchuſſes zur Ausführung(Art. 43. Stat.). Ins⸗ beſondere leitet er die Bureau-Arbeiten und hat am Schluſſe jeden Monats dem Verwaltungsraths⸗Aus⸗ ſchuſſe eine Ueberſicht des Geſchäftsſtandes zu liefern. Er contraſignirt die von dem Präſidenten des Verwaltungsraths und des Ausſchuſſes zu unter- zeichnenden Erlaſſe und alle Ausfertigungen des Verwaltungsraths und Ausſchuſſes. §. 60. Er unterzeichnet alle Schreiben, Kontrakte, Vollmachten, Indoſſemente und ſonſtige Geſchäfts⸗Ur⸗ kunden, jedoch muß ſeiner Unterſchrift überall das Viſa eines oder des andern hierzu beſtimmten Mit⸗ gliedes des Verwaltungsraths⸗Ausſchuſſes beigefügt fein, ohne welches Viſa feine der obgedachten Urkunden als gültig und vollziehbar zu betrachten iſt. §. 61. In Verhinderungsfällen des Direktors hat der Verwaltungsrath einen Stellvertreter deſſelben zu ernennen.