Art. 7. Wenn die Aktienübernahme nach Art. 3 und 4 noch einen Theil der Aktien übrig läßt, ſo werden diefe in der Folge nach Erforderniß, jedoch nicht unter dem Nennwerthe nebſt einem dem Reſervefond ent ſprechenden Aufgelde, in öffentlicher Verſteigerung zu Mannheim, oder durch Vermittlung eines verpflichte ten Mäcklers auf der Börſe zu Frankfurt a. M. gegen Baarzahlung veräußert. Wris. Die Namenaktien werden auf Verlangen jederzeit in Inhaberaktien und die Inhaberaktien in Namen aktien umgewandelt. Ari 9 Die Bankverwaltung führt ein Buch über die Aktien. Ihr gegenüber gilt derjenige als Eigenthümer einer auf den Namen lautenden Aktie, welcher als ſolcher in ihr Buch eingetragen iſt. Die Umſchreibung einer Aktie in dem Aktienbuche wird von der Bankverwaltung auf der Aetienur kunde bemerkt. Art. 10. Die Bankgeſellſchaft gilt als geſtiftet, ſobald die nach Art. 3 dem Inlande zur Aktienübernahme eröffnete Friſt umlaufen iſt. Ari 1 Die Staatsgenehmigung der Bank dauert vom Ablaufe dieſer Friſt an 25 Jahre. Ari 2: Die Auflöſung der Bank kann jedoch auch vor Umfluß dieſer 25 Jahre: 1) von der Generalverſammlung beſchloſſen; 2) von der Großh. Regierung nach Art. 99, oder wenn das Bankkapital durch Verluſte um ein Vier tel oder mehr gemindert iſt, verfügt werden. Avt N: Im Falle der Auflöſung der Bank iſt das reine Bankvermögen unter ſämmtliche Aktionäre nach Verhältniß der Aktien gegen deren Rückgabe zu vertheilen. I. Von den Geſchäften der Bank. Die Bank treibt nur folgende Geſchäfte: 1) ſie discontirt: a) Wechſel und andere Handelspapiere, welche auf Verfügung geſtellt, am Sitze der Bank oder der Zweigbanken oder in Frankfurt a. M. zahlbar, binnen drei Monaten fällig, und mit den Un⸗ terſchriften von mindeſtens 3 zahlungsfähigen Perſonen verſehen ſind; b) inländiſche, innerhalb 6 Monaten fällige Staatspapiere; 2) ſie macht Darleihen gegen vollſtändige Sicherheit gewährendes Unterpfand in inländiſchen Liegen ſchaften und liegenſchaftlichen Rechten; 3) ſie gibt Fauſtpfanddarleihen: a) auf gemünztes und ungemünztes Gold und Silber bis zum Betrage von 95% ihres Metall i werths; 4