= da> b) auf Wechſel, welche nicht an einem der unter Ziff. 1 lit. a. dieſes Artikels bezeichneten Orte zahlbar ſind, im Uebrigen aber die dort bemerkten Eigenſchaften haben, bis zum Betrage von 90% ihres Curſes zu Frankfurt a..; c) auf Staatspapiere deutſcher Bundesſtaaten und auf Schuldpapiere der Standes- und Grundherren des Großherzogthums Baden, welche auf den Inhaber geſtellt ſind und bedingungsmäßig ein⸗ gelöst und verzinst werden, bis zum Betrage von 80% ihres Curſes zu Frankfurt a..; c) auf Urſtoffe, welche dem Verderben nicht unterworfen und gegen Feuersgefahr verſichert ſind, bis zum Betrage von 50% ihres Werths; 4) ſie führt für Perſonen am Sitze der Bank laufende Rechnung, auf welche ſie dort und am Sitze der Zweigbanken: a) Geld in Empfang nimmt und Forderungen einzieht; bp) Zahlungen bis zum Betrage des Guthabens leiſtet; ).ſie nimmt Urkunden, edles Metall, Edelſteine und andere Koſtbarkeiten in Bewahrung; 6) ſie treibt Handel in Gold und Silber; 7) ſie übernimmt Geldvorräthe der Großh. Staatscaſſen als verzinsliche Darlehen; 8) ſie gibt unverzinsliche, auf den Inhaber geſtellte Banknoten aus, welche bei ihrer Hauptcaſſe auf Sicht gegen klingende Münze eingelöst werden. Are 15: Die Bant þat Sorge zu tragen, dap fie niht in Wechſelreitereien verwickelt wird. Art. 16. Die dritte Unterſchrift eines Wechſels kann durch eine den Beſtimmungen unter Ziff. 3 des Art. 14 entſprechende fauſtpfändliche Deckung der Hälfte des zu zahlenden Betrags erſetzt werden. Net e Der Disconto⸗Fuß iſt zu derſelben Zeit für alle Papiere gleich. Von den auf Frankfurt a. M. gezogenen Wechſeln werden nebſt dem Disconto die Incaſſoſpeſen ab⸗ gezogen. Art. 18. Der Disconto wird genau für die Zahl der Tage bis zur Verfallzeit der Papiere berechnet. Art. 19. Die Fauſtpfanddarleihen werden längſtens auf drei Monate gegeben, können jedoch nach Ablauf dieſer Friſt wieder erneuert werden. Beſteht das Fauſtpfand in einem Wechſel, ſo wird die Friſt für das Darleihen ſo beſtimmt, daß ſie 14 Tage vor der Verfallzeit des Wechſels endigt. Art. 20. Der Entleiher hat den als Fauſtpfand dienenden Wechſel der Bank zu übertragen und ihr einen 14 Tage vor deſſen Verfallzeit zahlbaren, auf den Betrag des Darleihens lautenden eigenen Wechſel aus⸗ zuſtellen. Hrt 21; So oft der Curs, Der als Fauftpfand dienenden Papiere um 100% geſunken iſt, hat der Fauſtpfand⸗ geber die fauſtpfändliche Deckung zu ergänzen,