-— Bdritten Theil der umlaufenden Notenmenge und der Schuld aus den laufenden Rechnungen herabſinkt, ſowird ſie dieſer Verpflichtung gemäß die wirkſamſten Mittel anwenden, um beſagte Baarſchaft wiederüber jenes Drittel zu erhöhen.Für die Schuld aus den laufenden Rechnungen, für die Schuld an die Großh. Staatskaſſen undfür den Geſammtbetrag der umlaufenden Noten ſoll außerdem vollſtändige Deckung in dem Ueberſchuſſedes Vorraths an gangbarer Silber- und Goldmünze über den dritten Theil der umlaufenden Notenmengeund in dem Bankeigenthume an ſonſtiger Gold- und Silbermünze, an Gold- und Silberbarren, an dis⸗contirten Papieren und an Forderungen aus Fauſtpfanddarleihen vorhanden ſein. Höchſtens ein Dritteldieſer Deckung darf in Forderungen aus Fauſtpfanddarleihen berechnet werden.Art. 30.Die Bank bezahlt der Großh. Staatskaſſe für das Recht der Notenausgabe am Anfange des zweitenund jedes folgenden Geſchäftsjahres eine Vergütung von zwei Prozent der im jüngſt abgewichenen Jahreumgelaufenen mittleren Notenmenge, als welche der Durchſchnitt des Umlaufs beim Schluſſe der Ge—ſchäftsſtunden am 15. und letzten Tage der 12 Monate angeſehen wird.Acht. 34.Die Bank kann die ganze Auflage der auf die gleiche Summe lautenden Noten mittelſt öffentlicher,drei Jahre hindurch von 3 zu 3 Monaten erfolgender Bekanntmachung einfordern, um ſie gegen neueNoten oder klingende Münze umzuwechſeln. Eingeforderte Noten, welche innerhalb dieſer 3 Jahre nichtabgeliefert werden, ſollen Kraft einer auf die Noten geſetzten Bedingung der Bank unentgeldlich heim—fallen.AVE 32Die ausführlichen Vorſchriften über den Gang und die Verrichtung der Bankgeſchäfte ſind der Ge—ſchäftsordnung vorbehalten.Ari 33Die Bank führt ihre Rechnung in dem durch die Convention vom 30. Juli 1838(Regierungsblattvon 1839 S. 21—28) feftgeftelten Landesmünzfuße und hat auf Verlangen Zahlung in der nach dieſerConvention ausgeprägten Silbermünze oder in Kronenthalern zu 2 fl. 42 kr. zu leiſten und zu empfangen.M. Von der Verwaltung der Bank.Art. 34.Die Bank wird von der Generalverſammlung, dem Ausſchuſſe und dem Verwaltungsrathe verwaltet.Art. 35.Der Ort der Zuſammenkünfte der Bankbehörden iſt der Sitz der Bank, wo für deren Dienſt eindem Umfange und den Zwecken der Anſtalt entſprechendes Gebäude erworben werden wird.Art. 36.Die öffentlichen Bekanntmachungen der Bankverwaltung geſchehen durch einige der geleſenſten Zei—tungen des In- und Auslandes. Die Großh. Regierung wird nach vorheriger Einvernahme des Ver⸗waltungsrathes diejenigen Zeitungen bezeichnen, in welche die öffentlichen Bekanntmachungen der Bankeingerückt werden müſſen, damit ſie die durch gegenwärtige Statuten an ſie geknüpften Rechtswirkungen haben.Jede Bekanntmachung wirkt von dem Tage an, an welchem diejenige dieſer Zeitungen ausgegeben wird,welche die Bekanntmachung am ſpäteſten zum erſten Mal enthält.