- B dritten Theil der umlaufenden Notenmenge und der Schuld aus den laufenden Rechnungen herabſinkt, ſo wird ſie dieſer Verpflichtung gemäß die wirkſamſten Mittel anwenden, um beſagte Baarſchaft wieder über jenes Drittel zu erhöhen. Für die Schuld aus den laufenden Rechnungen, für die Schuld an die Großh. Staatskaſſen und für den Geſammtbetrag der umlaufenden Noten ſoll außerdem vollſtändige Deckung in dem Ueberſchuſſe des Vorraths an gangbarer Silber- und Goldmünze über den dritten Theil der umlaufenden Notenmenge und in dem Bankeigenthume an ſonſtiger Gold- und Silbermünze, an Gold- und Silberbarren, an dis⸗ contirten Papieren und an Forderungen aus Fauſtpfanddarleihen vorhanden ſein. Höchſtens ein Drittel dieſer Deckung darf in Forderungen aus Fauſtpfanddarleihen berechnet werden. Art. 30. Die Bank bezahlt der Großh. Staatskaſſe für das Recht der Notenausgabe am Anfange des zweiten und jedes folgenden Geſchäftsjahres eine Vergütung von zwei Prozent der im jüngſt abgewichenen Jahre umgelaufenen mittleren Notenmenge, als welche der Durchſchnitt des Umlaufs beim Schluſſe der Ge ſchäftsſtunden am 15. und letzten Tage der 12 Monate angeſehen wird. Acht. 34. Die Bank kann die ganze Auflage der auf die gleiche Summe lautenden Noten mittelſt öffentlicher, drei Jahre hindurch von 3 zu 3 Monaten erfolgender Bekanntmachung einfordern, um ſie gegen neue Noten oder klingende Münze umzuwechſeln. Eingeforderte Noten, welche innerhalb dieſer 3 Jahre nicht abgeliefert werden, ſollen Kraft einer auf die Noten geſetzten Bedingung der Bank unentgeldlich heim fallen. AVE 32 Die ausführlichen Vorſchriften über den Gang und die Verrichtung der Bankgeſchäfte ſind der Ge ſchäftsordnung vorbehalten. Ari 33 Die Bank führt ihre Rechnung in dem durch die Convention vom 30. Juli 1838(Regierungsblatt von 1839 S. 2128) feftgeftelten Landesmünzfuße und hat auf Verlangen Zahlung in der nach dieſer Convention ausgeprägten Silbermünze oder in Kronenthalern zu 2 fl. 42 kr. zu leiſten und zu empfangen. M. Von der Verwaltung der Bank. Art. 34. Die Bank wird von der Generalverſammlung, dem Ausſchuſſe und dem Verwaltungsrathe verwaltet. Art. 35. Der Ort der Zuſammenkünfte der Bankbehörden iſt der Sitz der Bank, wo für deren Dienſt ein dem Umfange und den Zwecken der Anſtalt entſprechendes Gebäude erworben werden wird. Art. 36. Die öffentlichen Bekanntmachungen der Bankverwaltung geſchehen durch einige der geleſenſten Zei tungen des In- und Auslandes. Die Großh. Regierung wird nach vorheriger Einvernahme des Ver⸗ waltungsrathes diejenigen Zeitungen bezeichnen, in welche die öffentlichen Bekanntmachungen der Bank eingerückt werden müſſen, damit ſie die durch gegenwärtige Statuten an ſie geknüpften Rechtswirkungen haben. Jede Bekanntmachung wirkt von dem Tage an, an welchem diejenige dieſer Zeitungen ausgegeben wird, welche die Bekanntmachung am ſpäteſten zum erſten Mal enthält.