E e Abt. 22. Die Bank bedingt ſich in dem Vertrage das Recht: 1) aus dem Fauſtpfande vor anderen Gläubigern Zahlung zu fordern; 2) die Fauſtpfänder, falls die Vertragsbedingungen vom Schuldner nicht erfüllt werden, in öffentlicher Verſteigerung oder durch die Vermittlung eines verpflichteten Mäcklers zu veräußern und aus dem Erlöſe, ſo weit er hinreicht, Befriedigung zu entnehmen; 3) zur Veräußerung der Fauſtpfänder zu ſchreiten: a) im Falle ihr Guthaben nicht bezahlt wird, am vierten Tage nach deſſen Verfallzeit, ohne daß der Fauſtpfandgeber vorher in Verzug geſetzt worden oder irgend eine andere Förmlichkeit vor angegangen iſt; b) im Falle die Deckung in Papieren bei geſunkenem Curſe nicht bedungener Maßen ergänzt wird, drei Tage nachdem der Fauſtpfandgeber durch eine Notariatsurkunde in Verzug geſetzt worden iſt. Art 23 Die Einlagen auf laufende Rechnung werden nicht verzinst. AN 2A Die Bank beſcheinigt den Empfang der Hinterlegungen. Der Empfangsſchein ſoll enthalten: die Natur und den Werth der hinterlegten Gegenſtände; den Vor- und Zunamen und Aufenthaltsort des Hinterlegers; den Tag, an welchem die Hinterlegung geſchehen iſt, und den, an welchem ſie zurückgezogen werden ſoll; die Ordnungszahl des Eintrages im Hinterlegungsbuch. Att 29: Für die Empfangnahme, Bewahrung und Ausfolgung der hinterlegten Gegenſtände erhebt die Bank Gebühren. Die Bewahrungsgebühr wird nach dem Werthe der Hinterlegung bemeſſen. Art. 26. Die Bedingungen, unter welchen die Bank von den Großherzoglichen Staatskaſſen entbehrliche Geldvorräthe empfängt, ſind Sache der jeweiligen Uebereinkunft. Art 27 Die Banfnoten vertreten in Zahlungen die Stelle der klingenden Münze, jedoch ohne daß irgend ein Zwang zur Annahme der erſteren beſteht. Die kleinſte Summe, auf welche eine Banknote lauten darf, beträgt 50 fl. Art. 28. Der Geſammtbetrag der umlaufenden Banknoten darf die Hälfte des einbezahlten Bankkapitals und im höchſten Falle zwei und eine halbe Million Gulden nicht überſteigen. ATE 29;; Die Bank iſt verpflichtet, jederzeit einen ſolchen Caſſenvorrath an gangbarer Silber- und Gold⸗ münze zu halten, daß ſie in der Einlöſung der Banknoten und in den Zahlungen auf die laufenden Rech⸗ nungen nicht in Verlegenheit geräth. Wenn ihr Vorrath an gangbarer Silber- und Goldmünze unter den