goo der Banfyerwaltung den gegenwärtigen Statuten niht angemeffen oder mit bem Jntereffe des Staates im Widerſpruche findet, nach Gutdünken einzuſchreiten befugt iſt. Att 95 Die großherzogliche Regierung ſtellt der Bankverwaltung einen Commiſſär zur Seite, um fie zu beobachten. Dieſer Commiſſär iſt zu allen Sitzungen der Generalverſammlung, des Ausſchuſſes und Ver⸗ waltungsrathes einzuladen; die Concepte aller ſchriftlichen Ausfertigungen, welche im Namen des Ver waltungsrathes erlaſſen werden, ſind ihm zur vorläufigen Einſicht zuzuſtellen; er iſt berechtigt, von den Kaſſen und Büchern der Bank jederzeit Einſicht zu nehmen und von den Bankbeamten jede dienliche Auf- klärung zu verlangen; keine Maßregel, gegen welche er Einſprache thut, kann zur Ausführung kommen, bevor ſich die Bankverwaltung mit der großherzoglichen Regierung über dieſelbe verſtändigt hat; er hat das Recht der Vorſtellung, falls Jemand ohne zureichenden Grund der geforderte Kredit verweigert wird; es kann wider ſeinen Ausſpruch kein Papier zum Disconto zugelaſſen und kein Darleihen gegeben werden. Der Genehmigung der großherzoglichen Regierung unterliegen: 1) die Ergänzung, Erläuterung und Abänderung der Statuten; 2) die Auflöſung der Bank vor Ablauf der Staatsgenehmigung; 3) die Gründung und Aufhebung und die Beſtimmung des Wirkungskreiſes der Zweigbanken; J) die Feſtſetzung und Abänderung des Discontofußes und des Zinsfußes für Darleihen; 5) die Wahl des Obmanns des Ausſchuſſes und ſeines Stellvertreters; 6) die Wahl und der Ausſchluß des Direktors des Verwaltungsrathes und ſeines Stellvertreters; 7) die Ernennung und Entläſſung des Verwalters. Die Entlaſſung des letzteren iſt auf Begehren der Großh. Regierung auszuſprechen. WTE IE Die Bank erhält die Impreſſen zu den Banknoten innerhalb der durch Art. 28 beſtimmten Grenze nach Bedürfniß von der Großh. Regierung, welche dieſe Impreſſen nach Anhörung der Vorſchläge der Bankverwaltung auf Koſten der Bank dergeſtalt anfertigen läßt, daß ſie nur noch des Stempels und der Unterſchriften der Bank bedürfen, um als Banknoten gebraucht zu werden. Die zur Vertilgung beſtimmten Banknoten ſind durchſtrichen und als ungültig bezeichnet der Großh. Regierung abzuliefern, welche ſie in Gegenwart des Bankdirektors von Mannheim verbrennen läßt. Art. 98. Die Bank hat der Großh. Regierung durch Vermittlung des Regierungskommiſſärs: 1) anfangs jebes Monats eine Darſtellung: a) der umlaufenden Notenmenge beim Schluſſe der Geſchäftsſtunden am 15. des abgewichenen Monats; b) der im Laufe des abgewichenen Monats vorgekommenen Geſchäfte und ihres Standes am Ende des Monats; c) des Caſſenſtandes am Ende des abgewichenen Monats; 2) anfangs jeden Semeſters: a) die Bankbilanz, b) die Berechnung der Dividende für das abgewichene Semeſter vorzulegen.