38 Art. 99. Die Großh. Regierung iſt berechtigt, die Bank im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine in Ge⸗ mäßheit des Art. 94 von der Großh. Regierung erlaſſene Weiſung, oder gegen eine ſchriftliche, von der Großh. Regierung noch nicht verbeſchiedene Erklärung ihres Commiſſärs in Strafe bis zu drei tauſend Gulben, zahlbar an die Großh. Staatskaſſe, zu verfällen oder unter Umſtänden ſogar aufzulöſen. VM. Von den Zweigbanken. Art: 100. Die Badiſche Bank wird nach Bedürfniß Zweigbanken in Städten des Großherzogthums anlegen. Zu Carlsruhe wird innerhalb Jahresfriſt eine ſolche Zweigbank errichtet werden. Art. 101. Die Sereas beſchließt die Gründung und Aufhebung und beſtimmt den Wirkungskreis der Zweigbanken, und der Ausſchuß ſetzt ihr Betriebskapital feſt. Abſolute Stimmenmehrheit bei vollzähliger Verſammlung entſcheidet. Art. 102. Gewinn und Verluſt jeder Zweigbank wird am Ende jedes halben Geſchäftsjahres berechnet und Saldo in die Rechnung der Hauptbank übertragen. Art. 103. Wie die Hauptbank, ſo führen auch die Zweigbanken für Perſonen an ihrem Sitze laufende Rechnung. Art. 104. Die Zweigbanken erhalten ihren Banknotenbedarf von der Hauptbank. Sie löſen die ihnen zur Auswechslung vorgelegten Banknoten, in ſo weit es ihr baarer Caſſenbe ſtand erlaubt, auf Sicht, jedenfalls aber binnen 3 Mal 24 Stunden nach Sicht ein. Art. 105. Die Geſchäfte jeder Zweigbank werden von einem von 6 Perſonen, 3 Cenſoren, einem Verwalter und ſonſtigen Beamten beſorgt. Der Verwaltungsrath und die Cenſoren werden von dem Ausſchuſſe und Verwaltungsrathe der Hauptbank in einer gemeinſchaftlichen Sitzung aus der Zahl der am Sitze der Zweigbank wohnhaften Ak⸗ tionäre nach der bei Wahlen des Ausſchuſſes geltenden Regel gewählt. Die Wahl der Cenſoren iſt nicht auf Mitglieder des Ausſchuſſes beſchränkt. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes und jeder Cenſor einer Zweigbank ſoll 5 auf ſeinen Namen eingetragene Aktien beſitzen und während der Dauer ſeines Amtes bei der Bank hinterlegen. Der Verwaltungsrath jeder Zweigbank iſt dem der Hauptbank untergeordnet und gibt dieſem Rechenſchaft. In Bewilligung der Wechſelkredite iſt der Zweigbank von der Hauptbank für jene aufgeſtellte Verzeichniß maßgebend. Der Direktor der Hauptbank nimmt den Direktor der Zweigbank, dieſer die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrathes und die Beamten Der Zweigbank nach Art. 86 in Pflichten. Art, 106. Im Uebrigen unterliegen die Zweigbanken allen auf ſie anwendbaren Beſtimmungen dieſer Statuten. Art. 107. Die Zweigbanken dürfen unter ſich keinen Verkehr treiben, zu dem ſie nicht ausdrücklich ermächtigt ſind. Å a DOT