§. 18.Die Darleihen auf Fauſtpfänder werden auf feſtgeſetzte, ſechs Monate nicht überſchreitende Terminegegeben, können jedoch mit Convenienz der Bank nach Ablauf wieder prolongirt werden.S L9;Die Zinſen werden im Voraus erhoben und der Pfandgeber hat hieran, wenn er das Darleihenvor dem beſtimmten Termine abbezahlt, einen Rückerſatz nicht anzuſprechen.§. 20.Die Bank hat das Recht, ſich, im Falle die Pfandgeber den Vertrag nicht erfüllen, ohne richter—liche Dazwiſchenkunft, durch öffentlichen Verkauf der Fauſtpfänder für Darleihen, Zinſe und Koſten bezahltzu machen.4. Depo ſiten-Geſchäft.SA:Die Bank iſt berechtigt, gemünztes und ungemünztes Gold und Silber, Pretioſen, Staats- undPrivat⸗Obligationen und andere Dokumente, ſowie überhaupt Gegenſtände von Werth gegen eine von demVerwaltungsraths⸗Ausſchuſſe zu beſtimmende und ſofort bei der Deponirung zu bezahlende Gebühr in Ver—wahrung zu nehmen. Für weitere Gebühren, ſowie für alle ſich allenfalls ergebenden Koſten, dienen diedeponirten Gegenſtände der Bank als gültige Fauſtpfänder.§ 22Zur Ermittlung des eigentlichen Werths ſolcher Gegenſtände, die keinen beſtimmten Werth haben,tritt auf Verlangen des Deponenten oder nach dem Ermeſſen des Verwaltungsraths-Ausſchuſſes, behufsBeſtimmung der Deponirungsgebühr und behufs Normirung des eventuell von der Bank zu leiſtendenSchadenserſatzes, Taxation dieſer Gegenſtände durch verpflichtete Taxatoren ein.§. 23.Der Deponent von Gold- und Silberbarren Hat der Bank vor Allem den entſprechenden Probeſcheindes Münzamtes einzuhändigen.§. 24.Mit den zu hinterlegenden Gegenſtänden hat der Deponent ein, dieſelben genau beſchreibendes unddie Depoſitionsdauer angebendes Verzeichniß in duplo zu überreichen, wovon das eine bei der Bank ver—bleibt und das andere als Depoſitenſchein, unter Beſtätigung des Empfangs der zu entrichtenden Gebühr,dem Deponenten zurückgegeben wird.§ 25,Sind die eingereichten Verzeichniſſe niht vorſchriftsmäßig verfaßt und unterfertigt, die Colli nichtgehörig bezeichnet und numerirt, oder in Säcken, Kiſten, Fäſſern oder Matten überbracht, welche nichtin gutem, gegen Veruntreuung oder Beſchädigung ſchützendem Zuſtande ſind, ſo wird keine Amtshandlungvorgenommen und der Deponent zurückgewieſen.§. 26.Jeder deponirte Gegenſtand iſt unter des Deponenten Namensunterſchrift und numerirt, ferner,von Letzterem und der Bank verſiegelt, aufzubewahren.