§. 18. Die Darleihen auf Fauſtpfänder werden auf feſtgeſetzte, ſechs Monate nicht überſchreitende Termine gegeben, können jedoch mit Convenienz der Bank nach Ablauf wieder prolongirt werden. S L9; Die Zinſen werden im Voraus erhoben und der Pfandgeber hat hieran, wenn er das Darleihen vor dem beſtimmten Termine abbezahlt, einen Rückerſatz nicht anzuſprechen. §. 20. Die Bank hat das Recht, ſich, im Falle die Pfandgeber den Vertrag nicht erfüllen, ohne richter liche Dazwiſchenkunft, durch öffentlichen Verkauf der Fauſtpfänder für Darleihen, Zinſe und Koſten bezahlt zu machen. 4. Depo ſiten-Geſchäft. SA: Die Bank iſt berechtigt, gemünztes und ungemünztes Gold und Silber, Pretioſen, Staats- und Privat⸗Obligationen und andere Dokumente, ſowie überhaupt Gegenſtände von Werth gegen eine von dem Verwaltungsraths⸗Ausſchuſſe zu beſtimmende und ſofort bei der Deponirung zu bezahlende Gebühr in Ver wahrung zu nehmen. Für weitere Gebühren, ſowie für alle ſich allenfalls ergebenden Koſten, dienen die deponirten Gegenſtände der Bank als gültige Fauſtpfänder. § 22 Zur Ermittlung des eigentlichen Werths ſolcher Gegenſtände, die keinen beſtimmten Werth haben, tritt auf Verlangen des Deponenten oder nach dem Ermeſſen des Verwaltungsraths-Ausſchuſſes, behufs Beſtimmung der Deponirungsgebühr und behufs Normirung des eventuell von der Bank zu leiſtenden Schadenserſatzes, Taxation dieſer Gegenſtände durch verpflichtete Taxatoren ein. §. 23. Der Deponent von Gold- und Silberbarren Hat der Bank vor Allem den entſprechenden Probeſchein des Münzamtes einzuhändigen. §. 24. Mit den zu hinterlegenden Gegenſtänden hat der Deponent ein, dieſelben genau beſchreibendes und die Depoſitionsdauer angebendes Verzeichniß in duplo zu überreichen, wovon das eine bei der Bank ver bleibt und das andere als Depoſitenſchein, unter Beſtätigung des Empfangs der zu entrichtenden Gebühr, dem Deponenten zurückgegeben wird. § 25, Sind die eingereichten Verzeichniſſe niht vorſchriftsmäßig verfaßt und unterfertigt, die Colli nicht gehörig bezeichnet und numerirt, oder in Säcken, Kiſten, Fäſſern oder Matten überbracht, welche nicht in gutem, gegen Veruntreuung oder Beſchädigung ſchützendem Zuſtande ſind, ſo wird keine Amtshandlung vorgenommen und der Deponent zurückgewieſen. §. 26. Jeder deponirte Gegenſtand iſt unter des Deponenten Namensunterſchrift und numerirt, ferner, von Letzterem und der Bank verſiegelt, aufzubewahren.