Köchlin-Benckiſer. Vetter-Köchlin. Hohenemſer. Brauer. Dietz. Preſtinari. Speyerer. wie Erfarungen anderer Länder zeigen, 3 B. die Kaſſenvereine von Bankhäuſern in Berlin und dem ſüdlichen Deutſchland, auch ohne dieſe Bewilligung ſich behaupten, und es ſei nicht gut, bei jeder Gelegen- heit den Shug des Staates anzurufen; man folle doch lieber auf eigenen Füßen zu ſtehen verſuchen und aus dem Beiſpiel von England die Wirkungen des ſelbſtſtändigen Corporationsgeiſtes achten lernen. Von mehreren Sprechern wird in entgegengeſetztem Sinne auf das Beiſpiel anderer Staaten ver wieſen. In Frankreich iſt die Annahme der Noten nicht zugeſagt, freilich aber werden ſie von einem Theile der Steuereinnehmer angenommen und von den receveurs généraux nach Paris geſendet, wo dann die Bank ſie umwechſelt und der Staatskaſſe den Betrag baar überliefert. Es iſt den Einnehmern hierüber vom Staate weder ein Gebot noch ein Verbot der Annahme gegeben. Der Meinung eines Redners, die franzöſiſche Regierung würde, falls es nöthig ſei, genaue Weiſungen an die Kaſſenbeamten zu geben, dann wohl die Annahme der Noten geſtatten, ſetzt Präſidium die Thatſache entgegen, daß ein hierauf gerichteter Antrag von Mauguin im Jahre 1840 von Thiers mit Erfolg bekämpft worden ſei, wozu weiter be merkt wird, es ſei eben damit nur die Verpflichtung der Notenannahme unter allen Umſtänden abgelehnt worden. Man glaubt, daß wenn die Bank einige Jahre in Baden beſtanden hätte, dann die Annahme der Noten bei den öffentlichen Kaſſen wohl leicht zugegeben werden würde. Auch die engliſche Bank wird erwähnt, die, wie allſeitig zugeſtanden wird, mit dem Staate ſteht und fällt, aber wegen der eigenthümlichen Verbindung mit demſelben nicht wohl für uns maßgebend ſein kann. Ein Mitglied hebt auch bei dieſem Punkte das Verhältniß zu Frankfurt hervor und äußert, daß die Staatskaſſe unbedenklich die Noten annehmen könnte, wenn die Annahme derſelben als Wechſelzahlung in Frankfurt nachgewieſen wäre. Mehrere Redner verbreiten ſich über dieſen Gegenſtand. Es wird dargethan, daß ſelbſt eine geſetz liche Verfügung von Seite Frankfurts in dieſer Sache noch nicht genügen würde, weil eine ſolche jederzeit zurückgenommen werden kann, und dann die badiſche Regierung, die ſich unwiderruflich verbindlich machen müſſe, in Schaden käme. Nur durch einen Staatsvertrag mit Frankfurt, oder wenn Frankfurt der badi⸗ ſchen Bank die förmliche Conceſſion gebe, daß ihre Noten jene Anerkennung in Frankfurt finden ſollen, werde Sicherheit erlangt. Das Zuſtandekommen dieſer Bewilligung von Seite der Stadt Frankfurt wird aber als höchſt unwahrſcheinlich, wo nicht unmöglich angeſehen. Der Präſident faßt hiernächſt die Verhandlungen zuſammen. Er zeigt, daß hinſichtlich der Annahme der Banknoten in den Staatskaſſen dieſe mit der Verpflichtung der Notenannahme zugleich die Berechtigung der Notenausgabe an Zahlungsſtatt erlangen, alſo die Noten gleich jenen der engliſchen Bank als geſetz⸗ liches Zahlungsmittel anerkannt werden können, oder aber, wie in Oeſterreich, Preußen und Bayern, den Staatskaſſen nur die Verpflichtung zur Annahme an Zahlungsſtatt ohne die Berechtigung der Wiederaus gabe gegen den Willen der Empfänger auferlegt, oder endlich keinerlei Verbindlichkeit zur Noten annahme eingegangen werden könne. Er bemerkt, daß nach dem Zuſtande unſeres Geldweſens und unſerer Verkehrsverhältniſſe wohl von keiner Seite werde verlangt werden wollen, Banknoten zum geſetzlichen Zahlungsmittel zu erheben, daß alſo nur davon die Rede ſein könne, ob lediglich den Staatskaſſen eine Verpflichtung zur Annahme an Zahlungsſtatt auferlegt werden folle. Er entwickelt, daß eine ſolche Ber- pflichtung, die unter allen Umſtänden gelöst werden müßte, einerſeits für den Staat nicht ohne große Gefahr eingegangen werden könne, andererſeits für die Bank nicht erforderlich ſei. Nicht ohne grofe Gefahr