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Bad. Justizmimsterialblatt 1933 Nr. 10.

Voraussetzung einer solchen Anordnung ist jedoch, daß die Kartei auf dem Laufenden ge­halten ist.

An der Vorschrift, daß die Urliste auf die Dauer einer Woche auszulegen ist (GVG. s 36 Abs. 2, K 37) ist nichts geändert.

4. Von der Wahl besonderer Jugendschöffen ist abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß ein Jugendgericht weniger als zehn Sitzungen jährlich abhalten wird (JugGG. s 20 Abs. 2). Im übrigen sind, soweit erforderlich, die Jugendämter zu veranlassen, die in s 20 Abs. 1 JugGG. vorgesehenen Vorschläge für die Wahl der Jugendschöffen rechtzeitig einzureichen (Vorschriften für Strafsachen Nr. 371).

5. Die Landgerichtsprästdonten werden ermächtigt, die in Nr. 2 dieses Erlasses be­stimmten Fristen anderweit festzusetzen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies erfordern; die rechtzeitige Neuwahl darf dadurch nicht gefährdet werden.

Karlsruhe, den 26. April 1933.

Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Allg. Reg. V!I 6 Der Beauftragte des NeiÄMommissars

In Vertretung: vr. S ch m i d t

Erlaß vom 27. April 1933 Nr. ^ 24186 über die Tilgung der Vermerke im Strafregister der durch die Verordnung des Reichspräsidenten über die Gewährung von Straffreiheit vom 21. März 1933 (RGBl. I S. 134) erlassene» Strafen.

Die Verordnung des Reichspräsidenten über die Gewährung von Straffreiheit vom 21. März 1933 (RGBl. I S- 134) enthält keine Vorschrift über die Tilgung der durch die Verordnung erlassenen Strafen im Strafregister. Es widerstreitet jedoch dem Staats­interesse, daß Personen, die sich im Kampf für die nationale Erhebung aus vaterländischer Begeisterung zu Straftaten haben hinreißen lassen, in ihrem Fortkommen auf lange Zeit durch den Vermerk im Strafregister über die gegen sie erkannten Strafen behindert werden.

Ich beabsichtige daher, aufgrund des H 8 des Straftilgungsgesetzes die Tilgung der Vermerke über solche Strafen, die durch die Verordnung vom 21. März 1933 erlassen worden sind, anzuordnen.

Die Strafvollstreckungsbehörden werden angewiesen, alsbald die in Frage kommenden Akten mit kurzem Bericht und gutachtlicher Stellungnahme hierher vorzulegen. Einer Anhörung anderer Stellen bedarf es nicht.

Karlsruhe, den 27. April 1933.

Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Allg. Reg. xvil 14 Der Beauftragte des Reichskommissars

vr. Wacker

Druck und Verlag von Malsch 6 Vogel in Karlsruhe.