Badisches Jusiizministerialblatt

Herausgegeben vom

Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz

Karlsruhe, den 23. Dezember 1933.

Nr. 28

Erlast vom 18. Dezember 1933 Nr. .1 73585 über die Zuständigkeit der Strafanstalten für

den Vollzug von Freiheitsstrafen.

Der Strafvollstreckungsplan (Anlage VII der DVO. für die badischen Strafanstalten) erhält mit Wirkung vom 1. Januar 1934 folgende Fassung:

Strafvollstreckungsplan (StVP.)

Die Zuständigkeit der Strafanstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen richtet sich nach folgenden Vorschriften.

K 1. Verteilung der Verurteilten aus die Strasan st alten.

Es sind zuständig:

H. für den Vollzug der Zuchthausstrafe:

a. an männlichen Verurteilten das Männerzuchthaus Bruchsal;

b. an weiblichen Verurteilten die Frauenstrafanstalt Bruchsal;

L> für den Vollzug der Gefängnis st rafe:

I. an männlichen Verurteilten, die noch nicht 21 Jahre alt sind, a. bei Strafen bis zu einem Monat die Bezirksgefängniffe je für den Bezirk des Amtsgerichts, für den das Gefängnis nach folgender Aufstellung bestimmt ist:

Amtsgerichtsbezirk Achern Adelsheim Baden-Baden Bonndorf Boxberg

Breisach

Bretten

Bruchsal

Buchen

Bühl

zuständiges Bezirksgefängnis

Bühl Mosbach Baden-Baden Waldshut Tauberbischofs­heim Freiburg Bruchsal Bruchsal Buchen Bühl

Amtsgerichtsbezirk Donaueschingen Durlach Eberbach Emmendingen Engen Eppingeu Ettenheim Ettlingen Freiburg Gengenbach Gernsbach

zuständiges Bezirksgefängnis

Donaueschingen

Karlsruhe

Mosbach

Emmendingen

Donaueschingen

Sinsheim

Kenzingen

Karlsruhe

Freiburg

Offenburg

Rastatt