Badisches Jusiizministerialblatt
Herausgegeben vom
Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz
Karlsruhe, den 23. Dezember 1933.
Nr. 28
Erlast vom 18. Dezember 1933 Nr. .1 73585 über die Zuständigkeit der Strafanstalten für
den Vollzug von Freiheitsstrafen.
Der Strafvollstreckungsplan (Anlage VII der DVO. für die badischen Strafanstalten) erhält mit Wirkung vom 1. Januar 1934 folgende Fassung:
Strafvollstreckungsplan (StVP.)
Die Zuständigkeit der Strafanstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen richtet sich nach folgenden Vorschriften.
K 1. Verteilung der Verurteilten aus die Strasan st alten.
Es sind zuständig:
H. für den Vollzug der Zuchthausstrafe:
a. an männlichen Verurteilten das Männerzuchthaus Bruchsal;
b. an weiblichen Verurteilten die Frauenstrafanstalt Bruchsal;
L> für den Vollzug der Gefängnis st rafe:
I. an männlichen Verurteilten, die noch nicht 21 Jahre alt sind, a. bei Strafen bis zu einem Monat die Bezirksgefängniffe je für den Bezirk des Amtsgerichts, für den das Gefängnis nach folgender Aufstellung bestimmt ist:
Amtsgerichtsbezirk Achern Adelsheim Baden-Baden Bonndorf Boxberg
Breisach
Bretten
Bruchsal
Buchen
Bühl
zuständiges Bezirksgefängnis
Bühl Mosbach Baden-Baden Waldshut Tauberbischofsheim Freiburg Bruchsal Bruchsal Buchen Bühl
Amtsgerichtsbezirk Donaueschingen Durlach Eberbach Emmendingen Engen Eppingeu Ettenheim Ettlingen Freiburg Gengenbach Gernsbach
zuständiges Bezirksgefängnis
Donaueschingen
Karlsruhe
Mosbach
Emmendingen
Donaueschingen
Sinsheim
Kenzingen
Karlsruhe
Freiburg
Offenburg
Rastatt