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Badisches Justizministerialblatt

Herausgegeben vom

Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz

23. Jahrgang. Karlsruhe, den 24. November 1S33, Nr. 26

Erlaß vom 24. November 1933 Nr. ^ K828V über die Bildung der Gerichtsabteilungen

und die Verteilung der richterlichen Geschäfte.

I. Oberland esgericht.

1. Die Zahl der Zivil- uu>d Strafsenate bestimmt das Justizministerium.

2. Der Oberlandesgerichtspräsident legt vor Beginn des Geschäftsjahrs den für des­sen Dauer vom Präsidium ausgestellten Geschäftsverteilungsplan (GVG. K 63 Abf. 1, K 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und s 117) dem Justizministerium in doppelter Fertigung vor. Das Gleiche gilt für Änderungen des Geschästsverteiluugsplaus, die im Laufe des Ge­schäftsjahrs erfolgen. Über die Zuteilung von Hilfsrichtern an die Senate find An­zeigen nicht zu erstatten.

II. Landgerichte.

1. Das Justizministerium bestimmt die Zahl der Zivil- und Strafkammern und richtet >die Kammern für Handelssachen ein. Es kann auch Strafkammern bei Amts­gerichten außerhalb des Landgerichtssitzes oder Kammern für Handelssachen an einem andern Ort als dem Sitz des Landgerichts bilden. Ferner ist es zuständig, mehrere Land­gerichtsbezirke zu einem Schwurgerichtsbezirk zusammenzulegen.

2. Die Landgerichtspräsidenten legen vor Beginn des Geschäftsjahrs den für dessen Dauer vom Präsidium aufgestellten Geschäftsverteilungsplan (GVG. § 63 Abs. 1, K 64 Abs. 1 und K 66 Abs. 1) dem Justizministerium in doppelter Fertigung vor. Das Gleiche gilt für Änderungen des Geschäftsverteilungsplans, die im Laufe des Geschäfts­jahrs erfolgen. Über die Zuteilung von Hilfsrichtern an die Kammern sind Anzeigen nicht zu erstatten.

3. Die Genehmigung zu der durch den vandgerichtspräsidenten erfolgten Verteilung der Geschäfte uuter mehrere Kammern sür Handelssachen eines Landgerichts (VO. vom 29. Mai 1902 über die Besetzung Äer Kammern für Handelssachen § 8 Abs. 2) gilt als erteilt, wenn dem Landgerichtspräsidenten auf die Vorlage des Geschäftsverteilungs­plans an das Justizministerium innerhalb einer Woche kein Bescheid zugegangen ist.

4. Sind bei einem Landgericht mehrere Untersuchungsrichter bestellt, so verteilt der Landgerichtspräsident für jedes Geschäftsjahr im voraus die Geschäfte unter sie. Ab­schrift des Geschäftsverteilungsplans legt er dem Justizministerium vor Beginn des Ge-